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Flucht- und Rettungswege

Baulicher Brandschutz
Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege
Flucht- bzw. Rettungswege müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein. Bild: Prot/stock.adobe.com

Im Falle eines Brandes müssen Menschen und Tiere aus einem Gebäude gerettet werden können, zudem müssen „wirksame Löscharbeiten möglich“ sein – so lauten zwei wichtige Schutzziele des baulichen Brandschutzes laut § 14 MBO. Aus diesem Grund sind zwingend Flucht- bzw. Rettungswege einzuplanen. Welche konkreten Anforderungen für diese gelten, lesen Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 17.6.2022


 bba e Paper Flucht- und Rettungswege
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Was ist der Unterschied zwischen einem Rettungsweg und einem Fluchtweg?

  • Ein Fluchtweg ist ein Weg, über den Menschen und Tiere eine bauliche Anlage im Brandfall sicher verlassen können. Ein Fluchtweg führt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Er kann ohne fremde Hilfe benutzt werden und dient der Selbstrettung.
  • Ein Rettungsweg im engeren Sinne dient hingegen der Fremdrettung. Einsatzkräfte wie z.B. die Feuerwehr können über einen Rettungsweg verletzte Personen und Tiere bergen und in Sicherheit bringen. Auch die Brandbekämpfung ist über Rettungswege möglich.

Die Bauordnungen unterscheiden nicht zwischen Flucht- und Rettungswegen, sondern fassen die beiden Begriffe unter „Rettungsweg“ zusammen. Der Rettungsweg ist hier also zugleich Fluchtweg und dient der Fremd- sowie Selbstrettung.

Die Sonderbauverordnungen hingegen unterscheiden zwischen Flucht- und Rettungsweg. Rettungswege können hier durchaus Wege sein, die ausschließlich von Rettungskräften zum Zwecke der Fremdrettung sowie Brandbekämpfung betreten werden dürfen.

Die Definitionen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ weichen wiederum teilweise von den baurechtlichen Definitionen ab. Hier werden „Fluchtwege“ als Verkehrswege definiert, die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und zugleich der Rettung von Personen dienen.

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Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept

Wo werden die Anforderungen an Rettungs- bzw. Fluchtwege geregelt?

Für Flucht- und Rettungswege gelten unterschiedliche und sich teilweise widersprechende (Landes-)Bauordnungen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Richtlinien, berufsgenossenschaftliche Vorgaben, Ausführungsbestimmungen und Normen.

Das Baurecht stellt an Rettungswege insbesondere Anforderungen an …

  • deren Anzahl und bauliche Ausführung,
  • die Brennbarkeit der verwendeten Baustoffe sowie
  • den Feuerwiderstand der raumabschließenden Bauteile sowie der Öffnungsverschlüsse zu anderen Räumen.

Zu berücksichtigen sind hier insbesondere …

  • die Musterbauordnung (MBO) sowie
  • die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), aber auch
  •  Sonderbauverordnungen wie z.B. die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR), die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättVO), die Muster-Verkaufsstätten-Verordnung (MVkVO), die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (MHHR), die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) oder auch die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (MGarVO).

Hinweis: Bei den Muster-Richtlinien und Musterverordnungen handelt es sich nicht um bundesweit eingeführte Gesetzestexte. Je nach Bundesland kann es abweichende Rechtsvorschriften geben.

Außerdem sind Vorgaben für Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht bzw. in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) festgeschrieben. 

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Baustoffklassen nach deutscher und europäischer Norm

Worin unterscheidet sich der erste vom zweiten Rettungsweg?

Wohnungen, Praxen, Läden und alle anderen „Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum“ müssen laut § 33 MBO zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben. Voneinander unabhängig bedeutet: Fällt der eine Rettungsweg aus, darf der zweite nicht betroffen sein.

  • Der erste Rettungsweg ist eine ständig vorhandene, feste bauliche Einrichtung, die ohne fremde Hilfe begangen werden kann und ins Freie führt – üblicherweise auf eine öffentliche Verkehrsfläche. Der erste Rettungsweg kann sich aus dem horizontalen Rettungsweg (Flur), dem vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe) sowie den Ein- und Ausgängen zusammensetzen. In Nutzungseinheiten, die nicht ebenerdig sind, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen (§ 33 Abs. MBO).
  • Der zweite Rettungsweg ist entweder ebenfalls eine ständig vorhandene, feste bauliche Einrichtung, die ohne fremde Hilfe begangen werden kann und über einen zweiten Notausgang ins Freie führt – oder es ist ein Weg, der über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, beispielsweise über eine Drehleiter.

Für den zweiten bauaufsichtlichen Rettungsweg gelten folgende Regelungen:

  • Gleicher notwendiger Flur: Laut § 33 Abs. 1 MBO müssen „Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum“ zwar über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen – innerhalb eines Geschosses dürfen diese jedoch über denselben notwendigen Flur führen.
  •  Anleiterbare Fenster: Soll der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen, sind dafür „anleiterbare“ Fenster bzw. Stellen notwendig. Anleiterbare Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen laut § 37 Abs.5 MBO im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet werden.
  • Hohe Gebäude: Gebäude, bei denen a) der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen soll, b) die anleiterbaren Fenster aber mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr auch tatsächlich über die dafür erforderlichen Rettungsgeräte verfügt (§ 33 Abs. 3 MBO). In der Regel kann jedoch der zweite Rettungsweg bei Gebäuden bis zur Hochhausgrenze über die Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden.
  • Sonderbauten: Bei Sonderbauten darf der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg nur dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen, wenn diese keine Bedenken wegen der Personenrettung hat. Denn innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit kann über die Rettungsgeräte der Feuerwehr nur eine begrenzte Zahl an Personen in Sicherheit gebracht werden. Deshalb muss die Feuerwehrdienststelle in diesem Fall explizit zustimmen (§ 33 Abs. 3 MBO). In der Regel ist bei Sonderbauten ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich, beispielsweise eine weitere notwendige Treppe.

Kein zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg ist erforderlich, wenn ein sogenannter Sicherheitstreppenraum vorhanden ist – also ein sicher erreichbarer Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (§ 33 Abs. 2 MBO).

Überhaupt kein baulicher Rettungsweg ist erforderlich für Nutzungseinheiten, bei denen von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes mindestens ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung zu erreichen ist.


Hinweis: In der Neufassung der ASR A2.3 vom März 2022 wird laut Abschnitt 3 „Begriffsbestimmungen“ nicht mehr von erstem und zweitem Fluchtweg, sondern von Hauptfluchtwegen sowie Nebenfluchtwegen gesprochen:

  1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
  2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

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Feuerwiderstandsklassen nach deutscher und europäischer Norm

Welche maximale Länge darf ein Rettungsweg haben?

Rettungswege dürfen laut § 35 Abs. 2 MBO maximal 35 Meter lang sein. Das bedeutet: Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums aus muss in höchstens 35 Meter Entfernung ein sicherer Ort im Freien oder ein gesicherter Fluchtwegbereich (Treppenhaus, Außentreppe o.Ä.) erreicht werden. Die Entfernung wird i.d.R. als Luftlinie gemessen (aber nicht durch Bauteile). Die tatsächliche Lauflänge darf maximal das 1,5-Fache betragen.

Je nach Eigenschaften der Umgebung und ihrem Gefährdungspotenzial gelten allerdings Sondervorschriften. Beispielsweise sind in Abschnitt 5 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) folgende Werte für die maximal erlaubte Fluchtweglänge festgelegt:

Maximale Fluchtweglängen laut Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3)

Gefährdungspotenzial maximale Länge nach ASR A2.3
Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung ≤ 35 m
Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen ≤ 35 m
Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen ≤ 25 m
Räume, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht  ≤ 10 m

Auch bei Sonderbauten können – je nach Art und Nutzung – kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder auch längere zugelassen werden.

Maximale Rettungsweglänge bei Sonderbauten

Sonderbauten maximale Länge
Hochhäuser ≤ 35 m
Versammlungsstätten
  • Von jedem Besucherplatz (Versammlungsraum oder Tribüne) und von jeder Stelle einer Bühne zum Ausgang: ≤ 30,00 m
  • Bei ≥ 5,00 m lichter Höhe je + 2,50 m Höhe: zusätzlich 5,00 m Länge, maximal 60,00 m (= 20,00 m Höhe)
  • Von jeder Stelle eines notwendigen Flures und eines Foyers zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum: ≤ 30,00 m  
Verkaufsstätten
  • Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum: ≤ 25,00 m
  • Von jeder Stelle einer Ladenstraße zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum: ≤ 35,00 m, bei Rauchabzugsanlagen und wenn zweiter Rettungsweg nicht über diese Ladenstraße führt: zusätzlich ≤ 35,00 m
  • Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder erdgeschossige Verkaufsstätten: zusätzlich ≤ 35,00 m
  • Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes zum Hauptgang oder zur Ladenstraße: ≤ 10,00 m
Beherbergungsstätten ≤ 35 m
Industriebauten
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes zum Hauptgang:  ≤ 15,00 m
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe unter 5,00 m zum Ausgang ins Freie, zum notwendigen Treppenraum oder zu einem anderen Brand(bekämpfungs)abschnitt: ≤ 35,00 m, mit Brandmeldeanlage und/oder Feuerlösch- und Alarmierungsanlage: ≤ 50,00 m
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m zum Ausgang ins Freie, zum notwendigen Treppenraum oder zu einem anderen Brand(bekämpfungs)abschnitt: ≤ 50,00 m, mit Brandmeldeanlage und/oder Feuerlösch- und Alarmierungsanlage: ≤ 70,00 m
Schulbauten ≤ 35 m
Krankenhäuser i.d.R. ≤ 35 m
Offene Mittel- und Großgaragen auf demselben Geschoss zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum: ≤ 50,00
Geschlossene Mittel- und Großgaragen auf demselben Geschoss zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum: ≤ 30,00

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Brandabschnitte und Brandwände

Welche Mindestbreite muss ein Rettungsweg haben?

Wie breit Rettungswege mindestens sein müssen, hängt von der Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen ab. In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) sind folgende Werte für die Mindestbreite von Fluchtwegen festgelegt:

Mindestbreite von Hauptfluchtwegen laut Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3)

Personenanzahl Mindestbreite nach ASR A2.3
bis 5 0,90 m
bis 20 1,00 m
bis 50 1,20 m
bis 100 1,20 m
bis 200 1,20 m
bis 300 1,80 m
bis 400 2,40 m

Für Sonderbauten gelten folgende Regelungen:

Mindestbreite von Rettungswegen bei Sonderbauten

Sonderbauten Mindestbreite
Hochhäuser ≥ 1,20 m

  • Lichte Breite von Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure: ≥ 0,90 m
Versammlungsstätten
  • Freiluftveranstaltungen und Sportstadien: ≥ 1,20 m pro 600 Personen
  • Andere Versammlungsstätten: ≥ 1,20 m pro 200 Personen, Staffelungen in Schritten von 0,60 m
  • Räume mit max. 200 Personen: ≥ 0,90 m
  • Arbeitsgalerie: ≥ 0,80 m
Verkaufsstätten
  • Notwendige Treppen für Kunden: ≥ 2,00 m und ≤ 2,50 m
  • Notwendige Treppen für Kunden bei Verkaufsräumen ≤ 500 m²: ≥ 1,25 m
  • Ladenstraßen: ≥ 5,00 m
  • Hauptgänge, Ausgänge, notwendige Flure: ≥ 2,00 m
  • Bei Verkaufsräumen ≤ 500 m²: 1,00 m für Ausgänge, 1,40 m für notwendige Flure
  • Ausgänge aus einem Geschoss ins Freie oder in Treppenräume: ≥ 30 cm je 100 m² Fläche der Verkaufsräume
Beherbergungsstätten keine Abweichung von LBO
Industriebauten Hauptgänge: ≥ 2,00 m
Schulbauten
  • Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, notwendige Flure, notwendige Treppen: ≥ 1,20 m pro 200 Benutzer, Staffelungen in Schritten von 0,60 m
  • Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen. ≥ 0,90 m
  • Notwendige Flure: ≥ 1,50 m
  • Notwendige Treppen: ≥ 1,20 m
Krankenhäuser
  • Notwendige Flure: ≥ 1,50 m; wenn eine Rettung mit Betten vorgesehen ist: ≥ 2,25 m
  • Türen: ≥ 0,90 m; wenn eine Rettung mit Betten vorgesehen ist: ≥ 1,25 m

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Anforderungen an notwendige Flure

Was ist ein notwendiger Flur?
Ein notwendiger Flur ist der horizontale Flucht- und Rettungsweg zwischen einer Nutzungseinheit und einem Treppenraum oder direkt ins Freie. Laut § 36 Abs.1 MBO müssen notwendige Flure so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Wo sind notwendige Flure erforderlich?

Aus baulicher Sicht sind notwendige Flure dann erforderlich, wenn ein Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt. Er bildet dann sozusagen das „fehlende Zwischenstück“.

Ob ein notwendiger Flur vorgesehen werden muss, hängt ab von der Gebäudeklasse, der Größe der Nutzungseinheit, der Art der Nutzung und der Lage der Räume (z.B. Keller).

Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind notwendige Flure vorzusehen. Bei Sonderbauten wie z.B. Hochhäusern sind besondere Anforderungen an die Flure zu berücksichtigen. Diese sind in den entsprechenden Verordnungen oder Richtlinien festgelegt (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie).

Wo sind keine notwendigen Flure erforderlich?

Laut § 36 Abs. 1 MBO sind notwendige Flure NICHT erforderlich in …

  • Wohnungen,
  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  •  sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (gilt hier aber nur für oberirdische Geschosse!),
  • Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m² Fläche,
  • Nutzungseinheiten, die als Büro oder Verwaltung dienen und nicht größer als 400 m² sind,
  • Teilen von größeren Nutzungseinheiten, die nicht größer als 400 m² sind, Trennwände haben, die den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen, und gleichzeitig – unabhängig von den anderen Teilen – über bauaufsichtliche Rettungswege verfügen, die ebenfalls den Anforderungen entsprechen.
Was ist in puncto Brandverhalten für notwendige Flure vorgeschrieben?
  • Trennung zu anderen Räumen: Notwendige Flure müssen von anderen Räumen feuerwiderstandsfähig und raumabschließend getrennt sein.
  • Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein (§ 36 Abs. 4 MBO).
  •  Wände notwendiger Flure in Kellergeschossen müssen feuerbeständig sein (§ 36 Abs. 4 MBO).
  • Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben (§ 36 Abs. 6 MBO).
  • Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 36 Abs. 6 MBO).
  • Brandlasten: Notwendige Flure müssen frei von Brandlasten wie z.B. brennbaren Einbauten oder Einrichtungen sein.
Was ist in puncto Rauchschutz für notwendige Flure vorgeschrieben?
  • Trennung zu anderen Räumen: Notwendige Flure müssen gegen das Eindringen von Feuer und Rauch geschützt sein. Ziel dabei ist es, Flucht- und Rettungswege möglichst lange rauchfrei und damit begehbar zu halten.
  • Rauchabschnitte: Notwendige Flure müssen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (z.B. Rauchschutztüren) in Rauchabschnitte unterteilt werden. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein (§ 36 Abs. 3 MBO).
  • Rauchabschlüsse (z.B. Rauchschutztüren) müssen in geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch verhindern und dafür sorgen, dass der notwendige Flur mindestens 10 Minuten lang ohne Atemschutz als Flucht- und Rettungsweg nutzbar bleibt.

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Anforderungen an Treppen und Treppenräume

Was ist eine notwendige Treppe und welche Anforderungen werden an sie gestellt?

Als „notwendige Treppe“ gilt eine Treppe immer dann, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg über sie geführt wird. Gemeinsam mit den notwendigen Treppenräumen (s.u.) bilden notwendige Treppen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Grundsätzlich gilt:

  • Alle Geschosse eines Gebäudes, die nicht ebenerdig liegen, müssen über mindestens eine (notwendige) Treppe zugänglich sein (§ 34 Abs. 1 MBO).
  •  In Nutzungseinheiten, die nicht ebenerdig liegen, muss der erste Rettungsweg über eine (notwendige) Treppe führen (§ 33 Abs. 2 MBO).

Abhängig von der Gebäudeklasse (GK) stellt die Musterbauordnung (MBO) Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen:

Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen bzw. Außentreppen nach § 34 MBO

  GK 3 GK 4 GK 5
Tragende Teile notwendiger Treppen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen aus nicht brennbaren Baustoffen und feuerhemmend
Tragende Teile von Außentreppen aus nicht brennbaren Baustoffen aus nicht brennbaren Baustoffen aus nicht brennbaren Baustoffen

Hinweis: Für die Gebäudeklassen 1 und 2 formuliert die MBO keine Anforderungen.

Weitere Anforderungen an notwendige Treppen:

  • Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen nicht erlaubt (§ 34 Abs.2 MBO).
  • Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig (§ 34 Abs. 1 MBO).
  •  Notwendige Treppen müssen laut § 34 Abs.3 MBO in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen führen. Außerdem müssen sie mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein (gilt nicht für Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3).
  • Laut Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 müssen Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen gerade verlaufen, d.h. sie dürfen an keiner Stelle gewendelt sein.

Für Treppen grundsätzlich gilt:

  • Sie müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben (§ 34 Abs.6 MBO).
  • Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert – beispielsweise in Gebäuden, wo mit Kindern oder Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu rechnen ist (wie Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime etc.) können höhere Sicherheitsvorschriften für Handläufe gelten (z.B. Handläufe auf beiden Seiten der Treppe, Zwischenhandläufe u.Ä.).
  • Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür muss es einen ausreichenden Treppenabsatz geben (§ 34 Abs.7 MBO).
Muss eine Treppe immer eine notwendige Treppe sein?

Eine Treppe muss nur als notwendige Treppe ausgeführt werden, wenn sie tatsächlich als (bauaufsichtlicher) Rettungsweg dient. Eine weitere Geschossverbindung kann dann über eine Treppe ohne weitergehende Anforderungen realisiert werden – beispielsweise, um eine bessere Erschließung des Gebäudes zu erreichen. Aus brandschutztechnischer Sicht ist diese weitere Treppe dann nicht „notwendig“.

Sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig?

Laut § 35 Abs.1 MBO sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig …

  •  in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • wenn die notwendige Treppe höchstens zwei Geschosse derselben Nutzungseinheit (≤ 200 m²) verbindet UND in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
  • wenn es sich um eine Außentreppe handelt, die auch im Brandfall sicher genutzt werden kann.

Die Landesbauordnungen verlangen für Gebäude mit mehr als drei Vollgeschossen in der Regel ein allseits räumlich geschlossenes, innenliegendes Treppenhaus. Dieses muss an der Gebäudeaußenseite angeordnet sein und ein Fenster besitzen.

Was ist ein notwendiger Treppenraum und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Ein Treppenraum ist ein vertikal durchgehender Raum, in dem sich eine oder mehrere Treppen befinden können. Ein notwendiger Treppenraum dient dem Schutz einer notwendigen Treppe (s.o.). Notwendig sind Treppen oder Treppenräume dann, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden (müssen).

Für notwendige Treppenräume gilt:

  • Ausreichend langer Schutz im Brandfall: Notwendige Treppenräume müssen eine notwendige Treppe im Brandfall ausreichend lange schützen, damit Menschen genug Zeit haben, sich und andere in Sicherheit zu bringen (§ 35 Abs. 1 MBO).
  • Gute Erreichbarkeit: Ein notwendiger Treppenraum muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes aus in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein (§ 35 Abs. 2 MBO).
  • Ausgang ins Freie: Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben (§ 35 Abs. 3 MBO).
  • Ohne Ausgang ins Freie: Manchmal ist es nicht möglich, dass ein notwendiger Treppenraum direkt ins Freie führt. In diesem Fall gelten für den Raum zwischen dem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie festgelegte Anforderungen, was Breite, Abschlüsse, Öffnungen und Wände betrifft (Details vgl. § 35 Abs. 3 MBO).
  • Mehrere notwendige Treppenräume: Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, dann müssen sie möglichst entgegenliegend und so angeordnet werden, dass die Rettungswege möglichst kurz sind (§ 35 Abs. 2 MBO).
  • Übereinanderliegende Kellergeschosse: Liegen zwei Kellergeschosse übereinander, dann müssen sie jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume (oder alternativ direkt ins Freie) haben (§ 35 Abs. 2 MBO).
  • Beleuchtung: Notwendige Treppenräume müssen beleuchtet werden können. In Gebäuden, die höher als 13 m sind, müssen notwendige Treppenräume ohne Fenster eine Sicherheitsbeleuchtung haben (§ 35 Abs.7 MBO).
  • Belüftung und Entrauchung: Notwendige Treppenräume müssen belüftet und entraucht werden können. Dafür müssen sie ENTWEDER an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben ODER in jedem (oberirdischen) Geschoss öffenbare Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m². (§ 35 Abs.8 MBO).
  • Aufzüge: Neben der notwendigen Treppe sind in einem notwendigen Treppenraum nur Aufzüge zulässig. Dies gilt allerdings nicht für Treppenräume in Hochhäusern.
Welche Anforderungen gelten für Wände, Bekleidungen, Beläge … in notwendigen Treppenräumen?

Anforderungen an Wände, Bekleidungen, Beläge … in notwendigen Treppenräumen laut § 35 MBO

  GK 3 GK 4 GK 5
Wände feuerhemmend auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend in der Bauart von Brandwänden
Wände und Decken, die aus brennbaren Baustoffen bestehen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen aus nicht brennbaren Baustoffen aus nicht brennbaren Baustoffen
Bodenbeläge aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen

Hinweis: Für die Gebäudeklassen 1 und 2 formuliert die MBO keine Anforderungen.

Weitere Hinweise zu Wänden in notwendigen Treppenräumen laut MBO:

  • Für Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch einen Brand im angrenzenden Gebäudeteil nicht gefährdet werden, gelten die in der obigen Tabelle genannten Anforderungen an Wände nicht (§ 35 Abs.4 MBO).
  • Oberer Abschluss: Ist der obere Abschluss des notwendigen Treppenraums eine Decke, dann muss diese die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Decken des Gebäudes haben. Dies gilt wiederum nicht, wenn der obere Abschluss des Treppenraums das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen (§ 35 Abs.4 MBO).
Welche Anforderungen gelten für Öffnungen in notwendigen Treppenräumen?

Im Brandfall dürfen notwendige Treppenräume nicht durch Feuer oder eindringenden Rauch aus angrenzenden Räumen bzw. Nutzungseinheiten gefährdet werden. Deshalb müssen Öffnungen in notwendigen Treppenräumen durch entsprechende Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (z.B. Rauchschutztüren) geschützt werden.

Anforderungen an Öffnungen in Treppenraumwänden laut § 35 Abs.6 MBO

Öffnungen zu … Anforderung an Abschlüsse
… Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen, sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten ≤ 200 m² mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse
… notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse
… Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse

Hinweis: Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse der Treppenräume dürfen seitliche und obere Verglasungen (z.B. Oberlichter) haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist (§ 35 Abs.6 MBO).

Was ist der Unterschied zwischen einem notwendigen Treppenraum und einem Sicherheitstreppenraum?

Ein Sicherheitstreppenraum ist ein notwendiger Treppenraum, für den allerdings höhere Anforderungen gelten. Der Sicherheitstreppenraum dient als Ersatz für den zweiten Rettungsweg: „Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen [Sicherheitstreppenraum] möglich ist (…).“ (§ 33 Abs. 2 MBO).

Sicherheitstreppenräume sind vor allem in Hochhäusern vorzusehen, wo Menschen nicht über Rettungsgerät der Feuerwehr gerettet werden können. In Hochhäusern bis zu einer Höhe von 60 Metern können sie als erster und zweiter baulicher Rettungsweg dienen. In höheren Gebäuden muss es mindestens zwei notwendige Sicherheitstreppenräume geben.

Folgende Anforderungen werden an Sicherheitstreppenräume gestellt:

  • Sicherheitstreppenräume müssen sicher erreichbar sein (§ 33 Abs. 2 MBO).
  • Feuer und Rauch dürfen nicht in sie eindringen können (§ 33 Abs. 2 MBO).
  •  Innenliegende Sicherheitstreppenräume benötigen einen Schacht mit natürlicher Lüftung (» Schachtquerschnitt mindestens 5 x 5 Meter) oder eine Lüftungsanlage mit Druckbelüftung und Sicherheitsschleuse.
  • Sicherheitstreppenräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  • Die Wände sind in der Art von Brandwänden auszuführen.
  • In Sicherheitstreppenräumen dürfen keine Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser, Gas etc. verlegt werden. Ausnahme: Leitungen, die für die Versorgung des Treppenraums notwendig sind (z.B. Stromleitungen für die Beleuchtung).

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Anforderungen an Türen in Rettungswegen

Was ist eine Fluchttür und welche Anforderungen werden an sie gestellt?

Fluchttüren sollen die Flucht von Menschen bzw. den Zugang für Rettungskräfte im Gefahrenfall ermöglichen. Alle Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen als Fluchttüren konstruiert werden. Für sie gilt grundsätzlich:

  • Fluchttüren müssen sich leicht und über die volle Breite öffnen lassen.
  • Fluchttüren müssen i.d.R. in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen.
  • Fluchttüren dürfen keine Schwelle haben.
  • Fluchttüren müssen als solche gekennzeichnet sein.

Nicht zulässig als Fluchttüren sind manuelle Schiebetüren oder auch Karusselltüren. Bestimmte automatische Schiebetüren sind allerdings erlaubt (siehe unten » Fluchtwegschiebetür).

Bei der Planung eines Gebäudes müssen Anzahl, Lage und Abmessungen der Fluchttüren festgelegt werden. Hierbei ist grundsätzlich zu berücksichtigen …

  • wie groß der Bereich ist, in dem sich Menschen versammeln, und
  • wie hoch die maximale Anzahl der Personen ist, die sich gleichzeitig in dem Bereich aufhalten (können).

Zur Mindestbreite von Rettungswegen lesen Sie hier weiter »

Für Fluchttüren stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese die Breite von Flucht- und Rettungswegen einengen dürfen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten erlaubten hier bisher eine Unterschreitung von maximal 15 cm. Wie man das genau misst, können Sie bei unseren Kollegen vom Schreinermagazin bm nachlesen. 

In der Neufassung der ASR A2.3 vom März 2022 wird allerdings nicht mehr pauschal von 15 cm möglicher Unterschreitung gesprochen! Hier wird Folgendes zur lichten Breite von Türen in Hauptfluchtwegen gesagt:

Lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen laut Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3)

Personenanzahl Mindestbreite nach ASR A2.3
bis 5 0,80 m
bis 20 0,90 m
bis 50 0,90 m
bis 100 1,00 m
bis 200 1,05 m
bis 300 1,65 m
bis 400 2,25 m

Einige Landesbauordnungen (LBO) legen zudem Mindesthöhen für Durchgänge in öffentlichen Gebäuden fest (z. B. Berlin: lichter Durchgang mind. 2.000 mm). Die ASR A2.3 sagt: „Die lichte Mindesthöhe des Hauptfluchtweges soll mindestens 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Mindesthöhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen, soll mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten.“ (Abschnitt 5 Abs.12)

Neben Anzahl, Lage und Abmessungen von Fluchttüren muss auch geprüft werden, ob es sich bei den Türen um Rauch- und/oder Feuerschutzabschlüsse handelt. In diesem Fall ist die Montage von Türschließern verpflichtend, da die Türen selbsttätig schließen müssen (auch im stromlosen Zustand!). Was der Unterschied zwischen Rauch- und Brandschutztüren ist und wo diese i.d.R. zum Einsatz kommen, lesen Sie hier.

Fluchttüren müssen zudem mit Fluchttürverschlüssen gemäß den neuen europäischen Normen ausgestattet werden. Hierbei werden Notausgangstür- und Paniktürverschlüsse unterschieden (siehe unten).

Welche Regelwerke und Normen sind beim Thema Fluchttüren relevant?

Für Fluchttüren sind eine Vielzahl an Regelwerken und Normen relevant. Dazu gehören u.a. …

  • EN 179 – Notausgangsverschlüsse
  • EN 1125 – Panikverschlüsse
  • EN 14351-1 – Außentüren (Produktnorm)
  • EN 14351-2 – Innentüren
  • EN 16034 – Produktnorm FSA
  • DIN 4102-18/europäisch: EN 1191 – Fenster- und Türen-Dauerfunktionsprüfung – Prüfverfahren
  • DIN 4102- 5/europäisch: EN 1634 – 1 (Brandschutz)
  • DIN 18 095/europäisch: EN 1634 – 3 (Rauchschutz)
  • Landesbauordnungen und landesspezifische Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB)
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Sonderbauverordnungen
  • Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)
Was gilt für automatische Türen in Flucht- und Rettungswegen?

Automatische Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen dürfen (in Räumen ohne besondere Brandgefährdung) eingesetzt werden, wenn …

  • sie sich manuell leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen und
  • bei Störung bzw. Stromausfall selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.

Eine Besonderheit unter den automatischen Türen ist die sogenannte Fluchtwegschiebetür, die für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen geeignet und zugelassen ist. Für die Fluchtwegschiebetür gilt bauartbedingt: Unter starkem „Anpressdruck“ – beispielsweise durch eine in Panik drängende Menschenmenge – könnte sie verkeilen und sich nur noch schwer bzw. gar nicht mehr öffnen lassen. Deshalb muss sie so konstruiert werden, dass sie den Fluchtweg freigibt, bevor die Menschenmenge sie erreicht. Im Einzelnen gilt:

  • Bis zu einer lichten Gesamtbreite von 2 Metern muss sich eine Fluchtwegschiebetür innerhalb von drei Sekunden um mindestens 80 Prozent öffnen.
  • Bei Annäherung bis 1,5 Meter muss die Fluchtwegschiebetür auf voller Breite öffnen.
  • Bei Stromausfall muss die Fluchtwegschiebetür selbsttätig auffahren und in dieser Stellung bleiben.
  • Mechanische und elektrische Bauteile müssen „Einfehlersicher“ beschaffen sein (»zweifaches Akku-Paket, redundante Motorentechnik, selbstüberwachende Bewegungsmelder, gespannte Gummiseile für die Notöffnung …).
Dürfen Fluchttüren verriegelt werden?

Grundsätzlich gilt: Fluchttüren müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Sie dürfen also nicht fest verschlossen sein. In vielen Gebäuden bestehen jedoch gleichzeitig hohe Anforderungen an Zutrittskontrolle oder auch Einbruchschutz. Wie lässt sich dieser Zielkonflikt lösen?

Manche Bauordnungen oder Verordnungen lassen unter bestimmten Voraussetzungen verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen zu. Diese sollten aus Gründen der Sicherheit aber …

  • mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen oder
  • einer automatischen Steuereinheit

ausgestattet sein, sodass sich die Türen mithilfe von Betätigungselementen (z.B. Türdrücker, Panikstange, Panikschloss, Paniktreibriegel oder Stoßplatte) von innen trotzdem jederzeit leicht öffnen lassen.

Beispiel 1: Außentür in einem Wohngebäude

  • Zielkonflikt: Fremde sollen nicht unbefugt ins Gebäude gelangen, insbesondere aus Gründen des Einbruchschutzes. Eine Fluchtmöglichkeit muss aber gegeben sein.
  • Lösung: Eine einfache Lösung ist ein Knauf anstelle des Drückers auf der Außenseite. Einen hohen Einbruchschutz bieten selbstverriegelnde Anti-Panikschlösser (SVP). Die Tür lässt sich in diesem Fall von innen leicht über den Türdrücker öffnen, schließt selbsttätig und verriegelt sofort.

Beispiel 2: Außentür in einem Kindergarten

  • Zielkonflikt: Fremde sollen nicht unbefugt ins Gebäude gelangen, Kinder nicht aus dem Gebäude „entwischen“ können. Gleichzeitig muss die problemlose Fluchtmöglichkeit gewährleistet sein.
  • Lösung: Der freie Zugang wird auf die Bringzeiten am Morgen und die Abholzeiten am Nachmittag beschränkt, ansonsten bleibt die Tür verschlossen. Ein (entsprechend hoch montierter) Taster erlaubt jedoch jederzeit das Öffnen der Tür von innen. 

Beispiel 3: Außentür in einem Kaufhaus

  • Zielkonflikt: Potenzielle Diebe sollen mit gestohlener Ware nicht einfach durch den Notausgang entwischen können. Deshalb ist der Fluchtweg von innen verschlossen – und soll nur im Brand- oder Panikfall als Ausgang dienen.
  • Lösung: Geschützt liegende Fluchttüröffner verhindern das „versehentliche“ Öffnen der Tür. Eine Alarmanlage meldet, wenn die Tür geöffnet wird.

Beispiel 4: Innentür in einem Hotel

  • Zielkonflikt: Der Fluchtweg führt durch Gebäudeteile, die im alltäglichen Betrieb nur von Mitarbeitern betreten werden dürfen. Im Brand- oder Panikfall muss der Fluchtweg jedoch für alle frei zugänglich sein.
  • Lösung: Ein Zugangskontrollsystem mit Fluchtwegterminal sorgt dafür, dass die Tür im Alltagsbetrieb verschlossen ist und nur mit Schlüssel oder Chipkarte entsperrt werden kann. Im Notfall lässt sich der Deckel am Terminal einschlagen – und die Tür öffnet (mit Alarm).

Hinweis: Der umgekehrte Fall liegt übrigens vor, wenn ein Rauch- oder Feuerschutzabschluss im Normalbetrieb offenstehen soll – beispielsweise in Fluren von Krankenhäusern oder Pflegeheimen. In diesem Fall sollten die Türen über Feststellanlagen verfügen, die im Brandfall selbsttätig schließen. Entsprechende Verschlüsse müssen die Tür auch ohne Strom brandschutztechnisch zuhalten. Fluchttüröffner sorgen wiederum für leichtes Öffnen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Notausgangstür und einer Paniktür?

Grundsätzlich gilt: Fluchttüren müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Das bedeutet konkret:

  • Es ist nur ein geringer Kraftaufwand notwendig, um die Tür zu öffnen.
  • Die Öffnungseinrichtung ist in gut zugänglicher Höhe angebracht.
  • Es ist allgemein bekannt, wie die Öffnungseinrichtung betätigt wird.
  • Die Öffnungseinrichtung kann verletzungsfrei betätigt werden.
  • Die Betätigungsrichtung ist eindeutig erkennbar.

Bei der Auswahl von Fluchttürverschlüssen wird grundsätzlich zwischen Paniktürverschlüssen und Notausgangsverschlüssen unterschieden. Welche Art von Verschluss zum Einsatz kommt, hängt u.a. ab …

  •  von der Anzahl der Personen, die sich in einem Raum bzw. Gebäude befinden sowie
  • von ihrer Ortskenntnis.

Eine Notausgangstür mit Beschlägen nach EN 179 ist dann ausreichend, wenn eine geringere Anzahl an Personen involviert ist und diese sich in einer ihr vertrauten Umgebung befinden – beispielsweise am Arbeitsplatz. Diese Personen sind i.d.R. mit den Räumlichkeiten, den Notausgängen und der Funktionsweise der Fluchttürverschlüsse vertraut – und die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Gefahrenfall in Panik geraten, ist gering.

Eine Paniktür mit Beschlägen nach EN 1125 wiederum ist notwendig in Räumen bzw. Gebäuden, in denen sich größere Menschenmengen aufhalten, die sich dort nicht (oder nicht gut) auskennen – beispielsweise in Kinos, Konzertsälen, Behörden u.Ä. Bei Ortsunkenntnis besteht nämlich eher die Gefahr, dass Menschen irrational reagieren und in Panik geraten. Paniktürverschlüsse müssen deshalb so ausgelegt sein, dass sie selbst in extremen Situationen sicher funktionieren. Bewährt haben sich u.a. sogenannte „Panikstangen“ – also Stangengriffe, die auf voller Türbreite verlaufen. Damit lässt sich eine Tür auch dann öffnen, wenn mehrere Personen zu einer Fluchttür eilen und gegen die Tür drücken. Paniktürverschlüsse sorgen dafür, dass in Panik geratene Personen das Gebäude gefahrlos verlassen können.

Bei der Ausschreibung muss der Planer die Einflüsse der individuellen Einbausituation berücksichtigen und festlegen, ob die Beschläge eine Flucht- oder Panikfunktion haben sollen. 

Zur Ausschreibung sagt das ift Rosenheim: „Die Festlegungen und Anforderungen an Türen in Flucht- und Rettungswegen im Sinne des deutschen Baurechts können auch mit Türdrückern nach DIN 18273 und Schlössern nach DIN 18250 (siehe Bauregelliste Teil A 1, Abschnitt 6), erreicht werden. (…) Das ift Rosenheim empfiehlt Planern, Architekten und Behörden (…), Außentüren in Flucht- und Rettungswegen nach der Produktnorm EN 14351-1 auszuschreiben und für die ‚Fähigkeit zur Freigabe‘ den erforderlichen Beschlagtyp (EN179 oder EN1125) vorzugeben. Auf die Vorlage der CE-Kennzeichnung, der Leistungserklärung und des ‚Zertifikats zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit‘ ist zu achten.“

Welche Art von Brandschutzglas bei Paniktüren mit Lichtausschnitt zum Einsatz kommen sollte, lesen Sie hier »

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Kennzeichnung und Beleuchtung

Flucht- und Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet werden. Nur so ist gewährleistet, dass Menschen im Brand- bzw. Gefahrenfall den kürzesten Fluchtweg finden – und nicht die Orientierung im Gebäude verlieren.

Kennzeichnung und Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen – hilfreich zu wissen
  • Anforderungen nach MBO bzw. LBO: Die Musterbauordnung (MBO) bzw. die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) stellen keine Anforderungen an die Kennzeichnung von Rettungswegen. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen laut MBO jedoch gekennzeichnet und die Kennzeichnung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
  • Normen und Richtlinien: Die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen ist in der ASR A1.3 bzw. der DIN EN ISO 7010 geregelt. Dort werden auch konkrete Vorgaben für die zu verwendenden Zeichen bzw. Schilder gemacht.
  • Gestaltung: Charakteristisch für sogenannte „Rettungszeichen“ nach DIN EN ISO 7010 sind ihre quadratische Form sowie die „signalgrüne“ Hintergrundfarbe mit „signalweißer“ Symbolfarbe. Um international verständlich zu sein, müssen Piktogramme verwendet werden. Reine Textschilder wie z. B. „Notausgang“ sind nicht erlaubt. Schilder, die Flucht- und Rettungswege kennzeichnen, müssen zudem über einen Richtungspfeil verfügen.
  • Gute Sichtbarkeit: Fluchtwegkennzeichnungen müssen an gut sichtbaren Stellen innerhalb der „Erkennungsweite“ angebracht werden. Die Zeichen sind so hoch anzubringen, dass sie nicht von Personen oder Gegenständen verdeckt werden – allerdings wiederum nicht so hoch, dass sie bereits bei leichter Rauchentwicklung nicht mehr erkennbar sind.
  • Fluchtrichtung erkennbar: Die Anbringungsstellen der Zeichen sind so zu wählen, dass möglichst an jeder Stelle im Verlauf des Rettungsweges die Fluchtrichtung erkennbar ist.
  • Optimale Verteilung für gute Orientierung: Die Schilder müssen so über das Gebäude verteilt sein, dass von jedem Punkt aus eine leichte, zuverlässige Orientierung möglich ist. An allen Kreuzungspunkten und Abzweigungen von Flucht- und Rettungswegen müssen sich Fluchtwegkennzeichnungen befinden, die den Richtungsverlauf sowie die jeweiligen Richtungsänderungen deutlich markieren.
  • Beidseitige Kennzeichnung: Eine beidseitige Kennzeichnung der Fluchtwege ist dann notwendig, wenn die Gefahr einer Verrauchung besteht und die Fluchtwege breiter als 3,60 Meter sind.
  • Boden(nahe) Kennzeichnung: In Bereichen, in denen sich viele ortsunkundige Personen aufhalten und /oder mit einer schnellen Brand- und Rauchausbreitung zu rechnen ist, sollten die Zeichen zusätzlich auf dem Boden oder entlang der Wände zwischen Boden und Kniehöhe angebracht werden.
  • Nachleuchten I: Die Kennzeichnung von Rettungswegen muss jederzeit erkennbar sein – auch bei Stromausfall. Ist keine elektrische Notbeleuchtung vorhanden, müssen Rettungszeichen nach ASR A1.3 deshalb „lang nachleuchtend“ sein. Das bedeutet, dass die Zeichen nach Anregung durch Licht ohne weitere Energiezufuhr selbstständig leuchten. Hierbei ist darauf zu achten, dass die nachleuchtenden Materialien durch geeignete Lichtquellen und deren Positionierung in ausreichender Art und Weise angeregt werden.
  • Nachleuchten II: Bei Sicherheitssystemen ohne Sicherheitsbeleuchtung müssen auch die Fluchttüren bzw. Notausgänge mit lang nachleuchtenden Materialien umrandet werden. Dies gilt ebenso für die Türklinke. Außerdem müssen Treppen, Treppenwangen, Handläufe sowie Rampen im Verlauf von Fluchtwegen deutlich erkennbar sein.
  • Arten und Aufgaben der Sicherheitsbeleuchtung: Die Sicherheitsbeleuchtung sorgt dafür, dass Personen im Brand- oder Gefahrenfall ein Gebäude sicher verlassen oder auch potenziell gefährliche Arbeiten sicher beenden können. Bei der Sicherheitsbeleuchtung unterscheidet man zwischen …
    • Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege: Sie beleuchtet den Flucht- und Rettungsweg und ermöglicht Menschen somit die Erkennung von Hindernissen oder auch Niveau-Unterschieden wie z.B. Treppen. Teil der Sicherheitsbeleuchtung sind u.a. hinterleuchtete Rettungszeichen mit grün-weißen Piktogrammen nach EN ISO 7010 (s.o.), die den Weg zum Ausgang kennzeichnen.
    • Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Dazu gehören z.B. Baustellen, Labore, Arbeitsplätze in der Nähe von heißen Bädern oder Gießgruben, elektrische Betriebsräume und Steuereinrichtungen. Diese müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gefahrlos verlassen werden können. Gefordert ist hier eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 15 Lux nach spätestens 0,5 Sekunden.
    • Antipanikbeleuchtung: Sie soll vor allem in Versammlungsstätten dafür sorgen, dass im Dunkeln keine Massenpanik ausbricht und Flucht und Rettungswege sicher erreicht werden können (z.B. in großen Hallen oder Konferenzräumen ohne eindeutig definierte Flucht- und Rettungswege).
  • Sicherheitsbeleuchtung laut MBO: Nach § 35 Abs.7 MBO müssen fensterlose notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO) über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
  • Sicherheitsbeleuchtung laut ASR A2.3: Die ASR A2.3 verlangt eine Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- bzw. Rettungswege, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung die Arbeitsstätte nicht gefahrlos verlassen werden kann. Das gilt beispielsweise für Arbeitsstätten, …
    • in denen sich viele Personen aufhalten,
    • in denen sich ortsunkundige Personen aufhalten, 
    • in denen sehr große Räume durchquert werden müssen (z.B. Hallen, Großraumbüros, Verkaufsstätten …),
    • in denen es kein Tageslicht gibt (z. B. Räume unter Erdgleiche, innenliegende Treppenräume und Flure, Schichtbetrieb, Fotolabore …),
    • in denen es Bereiche mit erhöhter Gefährdung oder mit unübersichtlicher Fluchtwegführung gibt.
  • Sicherheitsbeleuchtung bei Sonderbauten: Bei Sonderbauten müssen i.d.R. die Rettungswege sowie ihre Kennzeichnungen beleuchtet bzw. hinterleuchtet und an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Für Sonderbauten gelten die Muster-Richtlinien und Musterverordnungen der Bauministerkonferenz, die teilweise in den Bundesländern eingeführt sind.
  • Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung:
    • Netzunabhängig: Die Sicherheitsbeleuchtung muss sich nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung automatisch selbst einschalten und netzunabhängig funktionieren.
    • Schnelle Reaktion: Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung laut ASR A2.3 innerhalb von fünf Sekunden die Hälfte ihrer Lichtstärke erreicht haben. Nach 60 Sekunden müssen 100 Prozent Lichtleistung erreicht sein. In Arbeitsstätten mit vielen ortsunkundigen Personen muss die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 1 Sekunde erreicht sein.  Bei Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung ist eine noch schnellere Reaktion gefordert: Hier muss die vollständige Aktivierung der Sicherheitsbeleuchtung bereits nach 0,5 Sekunden erfolgen.
    • Beleuchtungsstärke: Die Beleuchtungsstärke auf Fluchtwegen muss mindestens 1 Lux betragen. Bei Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung sind 15 Lux gefordert.
    • Beleuchtungsdauer: Die Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens 30 Minuten lang funktionieren.
    • Gleichmäßigkeit: Das Verhältnis der größten zur kleinsten Beleuchtungsstärke darf höchstens 40:1 betragen.
  • Platzierung der Sicherheitsbeleuchtung: Nach DIN EN 1838 muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden …
    • mindestens 2 m über dem Boden,
    • an jeder Kreuzung der Flure/Gänge,
    • bei jeder Richtungsänderung,
    • Antipanikbeleuchtung auch auf Wegen zu Räumen, in denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, die jedoch nicht direkt an einen Flucht- und Rettungsweg angrenzen,
    • an jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür,
    • außerhalb und nahe (= maximal zwei Meter Abstand in der Horizontalen nach DIN EN 1838) jedes Notausgangs bis zu einem sicheren Bereich,
    • nahe jeder Niveauänderung im Fluchtweg (z. B. Rampe oder Podest),
    • nahe Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten,
    • nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle,
    • nahe jeder Brandbekämpfungs- oder Meldeeinrichtung,
    • nahe Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung,
    • nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung, nahe Ruf- und Kommunikationsanlagen und Alarmeinrichtungen in Behindertentoiletten,
    • Antipanikbeleuchtung in Toiletten für Menschen mit Behinderung.
  • Barrierefreiheit: Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege für Menschen mit Behinderungen regelt die DIN 18040 Barrierefreies Bauen. Barrierefreie Informationen können hierbei visuell, auditiv oder auch taktil wahrnehmbar gestaltet werden.

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