Laut § 14 MBO ist es ein wichtiges Schutzziel des vorbeugenden Brandschutzes, die Ausbreitung eines Brandes wirksam zu verhindern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass sogenannte Brandabschnitte gebildet werden. Was es darüber zu wissen gibt, lesen Sie hier.
- Was ist ein Brandabschnitt, welche Aufgabe hat er und wie wird er gebildet?
- Was sind Brandwände und wo im Gebäude sind sie erforderlich?
- Welche Anforderungen müssen Brandwände erfüllen?
- Dürfen Brandwände geschossweise versetzt werden oder nicht?
- Was ist bei Fassadenverkleidungen im Bereich von Brandwänden zu beachten?
- Sind zur Bildung eines Brandabschnitts immer „klassische“ Brandwände erforderlich?
Was ist ein Brandabschnitt, welche Aufgabe hat er und wie wird er gebildet?
Ein Brandabschnitt ist ein baulich abgegrenzter Bereich, der verhindert, dass sich ein Brand auf benachbarte Gebäude oder Gebäudeteile ausweitet. Damit trägt er dazu bei, dass Menschen und Tiere sicher aus einem brennenden Gebäude(teil) flüchten bzw. gerettet werden können und wirksame Löscharbeiten möglich sind (= Schutzziele nach § 14 MBO).
Brandabschnitte werden i.d.R. durch feuerbeständige, raumabschließende Bauteile gebildet. Meist handelt es sich dabei um sogenannte Brandwände, die den Übertritt von Feuer und Rauch auf andere Bereiche verhindern.
Was sind Brandwände und wo im Gebäude sind sie erforderlich?
Brandwände grenzen unterschiedliche Brandabschnitte voneinander ab. Grundsätzlich wird zwischen äußeren Brandwänden (= Gebäudeabschlusswände) und inneren Brandwänden (zur Unterteilung von Gebäuden in mehrere Brandabschnitte) unterschieden.
- Äußere Brandwände: Bei benachbarten Gebäuden ist unbedingt darauf zu achten, dass das Feuer nicht vom einen auf das andere Gebäude übertreten kann. Deshalb gilt: Wenn ein Gebäude weniger als 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze hat, müssen die Gebäudeabschlusswände als Brandwände ausgeführt werden – außer, das Gebäude ist vom benachbarten Gebäude mindestens 5 m entfernt oder es hat weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten und der Brutto-Rauminhalt beträgt nicht mehr als 50 m³ (§ 30 Abs. 2 Satz 1 MBO). Bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden gilt: Zwischen Wohngebäuden und (angebauten) landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ist eine Brandwand erforderlich (§ 30 Abs. 2 Satz 4 MBO).
- Innere Brandwände: Größere Gebäude müssen grundsätzlich durch innere Brandwände in Brandabschnitte unterteilt werden. Laut § 30 Abs. 2 Satz 2 MBO dürfen die Abstände zwischen diesen Brandwänden nicht mehr als 40 m betragen. Ausgedehnte landwirtschaftlich genutzte Gebäude müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 3 MBO).
Für Sonderbauten gelten z.T. andere Regeln:
- In Produktions- und Lagerhallen sind häufig größere Brandabschnitte gestattet, da Brandwände den Produktionsprozess stören könnten. Insbesondere der Einbau von Löschanlagen erlaubt meist ausgedehntere Brandabschnitte. So sind in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlage z.B. Brandabschnitte von bis zu 10.000 m² gestattet.
- In Hochhäusern sind die Wände von Treppenräumen als Brandwände auszuführen, d. h., der Treppenraum bildet in der Regel einen eigenen Brandabschnitt.
- Bei Sonderbauten wie Krankenhäusern und Pflegeheimen muss jedes Obergeschoss über mindestens zwei Brandabschnitte verfügen – und diese müssen so bemessen sein, dass alle Personen aus dem einen Brandabschnitt vorübergehend in den anderen wechseln können (horizontale Evakuierung).
- u.A.
Welche Anforderungen müssen Brandwände erfüllen?
- Brandwände müssen feuerbeständig sein. Laut Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen müssen sie die Feuerwiderstandsklasse REI 90-M nach DIN EN 13501 erfüllen. Das bedeutet: Sie dürfen im Brandfall mindestens 90 Minuten lang ihre Standsicherheit nicht verlieren (R), weder Feuer noch Rauch durchlassen (E) und sich auf der vom Feuer abgewandten Seite auch nicht stark erwärmen (I). Zudem müssen sie auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung während des Brandes – beispielsweise, wenn eine Decke einstürzt o.Ä. – standsicher bleiben (M). zum Beitrag über Feuerwiderstandsklassen »
- Brandwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Laut Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen müssen sie die Baustoffklasse A2 – s1,d0 nach DIN EN 13501 erfüllen (= nicht brennbar, keine oder kaum Rauchentwicklung, kein Abtropfen). zum Beitrag über Baustoffklassen »
- Brandwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet sein und bis zur Bedachung durchgehen.
- Brandwände müssen 0,30 m über die Bedachung geführt werden oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abschließen.
- Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht unterbrechen oder über sie hinweggeführt werden – beispielsweise an der Fassade oder auf dem Dach.
- Gebäudeabschlusswände dürfen keine Öffnungen haben.
- Öffnungen in innenliegenden Brandwänden sind zwar erlaubt, müssen aber aufs Notwendigste begrenzt werden und besondere Anforderungen erfüllen, damit im Brandfall die abschottende Funktion der Wand erhalten bleibt. Türen in Brandwänden müssen z.B. feuerbeständig, hoch feuerhemmend, dicht- und selbstschließend ausgebildet werden.
Feuerwiderstandsklassen nach deutscher und europäischer Norm
Dürfen Brandwände geschossweise versetzt werden oder nicht?
In der Regel werden Brandabschnitte durch „klassische“ Brandwände begrenzt. In § 30 Abs. 4 MBO ist festgelegt, dass Brandwände bis zum Dach durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Feuer durch „Lücken“ in der Brandwand auf andere Gebäudeteile übergreift. Brandwände dürfen also nicht geschossweise versetzt werden.
Anders verhält es sich mit Wänden, die anstelle innerer Brandwände zum Einsatz kommen, um Brandabschnitte voneinander abzugrenzen (s.u.). Wände anstelle von Brandwänden dürfen geschossweise versetzt werden – und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wände sind auch unter mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend.
- Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen und sind feuerbeständig.
- Decken, die mit diesen Wänden verbunden sind, bestehen ebenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen, sind feuerbeständig und haben zudem keine Öffnungen.
- Außenwände im Bereich des Versatzes sind im Geschoss oberhalb oder unterhalb feuerbeständig (und zwar in der ganzen Breite des Versatzes).
- Zudem sind Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet bzw. gestaltet, dass ein potenzieller Brand sich nicht auf andere Brandabschnitte ausbreiten kann (Beispiel: feuerbeständige Brandschutzverglasungen).
Was ist bei Fassadenverkleidungen im Bereich von Brandwänden zu beachten?
Für Brandwände als Gebäudeabschlusswände gilt: Ihre Außenwandbekleidung muss mitsamt Dämmung und Unterkonstruktion nicht brennbar sein. Binden die Stirnseiten innerer Brandwände in die („normale“) Gebäudeaußenwand ein, dann dürfen keine Bauteile mit brennbaren Baustoffen über diesen Bereich hinweggeführt werden.
Für WDV-Systeme (beispielsweise aus schwerentflammbarem EPS-Hartschaum) bedeutet das, dass im Bereich der einbindenden Brandwand eine „vertikale Brandsperre“ aus nichtbrennbarem Material eingefügt werden muss. Dabei handelt es sich i.d.R. um einen mindestens 20 cm breiten Dämmstreifen aus Mineralwolle.
Ähnliches gilt für vorgehängte hinterlüftete Fassaden: Diese verfügen über geschossübergreifende Hohl-oder Lufträume und können so eine seitliche Brandausbreitung begünstigen. Auch hier müssen im Bereich der einbindenden Brandwände Brandriegel zum Einsatz kommen.
Sind zur Bildung eines Brandabschnitts immer „klassische“ Brandwände erforderlich?
Wände anstelle von Brandwänden
In den Bauordnungen wird zwischen „echten“ Brandwänden und Wänden unterschieden, die – unter bestimmten Voraussetzungen – anstelle von Brandwänden erlaubt sind. Das betrifft sowohl innere als auch äußere Brandwände.
Wände anstelle von Brandwänden sind laut § 30 Abs. 3 MBO erlaubt …
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3: wenn sie a) hochfeuerhemmend sind oder b) als Gebäudeabschlusswände von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen feuerbeständig sind;
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4: wenn sie auch unter mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind.
Komplextrennwände
Eine besondere Art der Brandwand ist die sogenannte Komplextrennwand. Dabei handelt es sich um versicherungstechnisch definierte Brandwände, die ausgedehnte Gebäude in sogenannte „Komplexe“ mit unterschiedlich hohem Brandrisiko unterteilen – beispielsweise den Komplex „Produktion“ (= hohes Risiko) und „Verwaltung“ (= niedriges Risiko).
Komplextrennwände sollen auch unter ungünstigen Brandbedingungen und unabhängig vom Feuerwehreinsatz die Schadenausweitung verhindern. Deshalb werden an Komplextrennwände höhere Anforderungen gestellt als an Brandwände. Definiert werden diese Anforderungen im Merkblatt VdS 2234 Brand- und Komplextrennwände.
Anforderungen an Brandwände und Komplextrennwände im Vergleich
Merkmale | Brandwand | Komplextrennwand |
---|---|---|
Feuerwiderstandsklasse mindestens | F 90 | F 180 |
Bei Gebäuden gleicher Höhe muss die Brandwand über das Dach ragen | ≥ 30 cm, ≥ 50 cm im Industriebau | ≥ 30 cm, 80 cm empfohlen |
Mindestdicke Wand aus Mauerwerk (einschalige Ausführung) | 24 cm | 36,5 cm |
Mindestdicke Wand aus unbewehrtem Beton (einschalig) | 20 cm | 24 cm bis 30 cm |
Mindestdicke Wand aus bewehrtem Beton (nichttragend) | 12 cm | 18 cm |
Mindestdicke Wand aus bewehrtem Beton (tragend) | 14 cm | 20 cm bis 30 cm |
Wand muss unversetzt durch alle Geschosse führen | Ja | Ja |
Ladenstraßen
Verkaufsstätten, die über Sprinkleranlagen verfügen, dürfen laut § 6 Absatz 2 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) auch durch Ladenstraßen in unterschiedliche Brandabschnitte unterteilt werden. Die Ladenstraßen müssen mindestens 10 m breit und frei von Einbauten sein. Außerdem müssen sie über Rauchabzugsanlagen verfügen – und das Tragwerk der Dächer darüber soll aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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