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Rauchabschnitte und Rauchschutztüren

Baulicher Brandschutz
Rauchabschnitte und Rauchschutztüren

Rauchabschnitte und Rauchschutztüren
Freilauftürschließer erfordern nur bei der ersten Öffnung einen erhöhten Kraftaufwand. In Kombination mit einer Rastfunktion kann die Tür den ganzen Tag offen stehen und schließt nur im Brandfall. Bild: Hörmann

Bei Bränden geht die größte Gefahr für Menschen nicht vom Feuer an sich, sondern von Rauchgasen aus. Deshalb ist es nach § 14 MBO ein wichtiges Schutzziel des vorbeugenden Brandschutzes, die Ausbreitung von Rauch wirksam zu verhindern. Das wird durch sogenannte Rauchabschnitte erreicht.


Das Bild stammt aus folgendem bba-Beitrag: Mechanische Türschließer »


Was ist ein Rauchabschnitt, welche Aufgabe hat er und wie wird er gebildet?

Ein Rauchabschnitt ist ein baulich abgegrenzter Bereich, der die Ausbreitung von Rauch für einen bestimmten Zeitraum verhindert. Dabei geht es insbesondere darum, Flucht- und Rettungswege für eine gewisse Zeit rauchfrei und begehbar zu halten, damit die Rettung von Personen ausreichend lange möglich ist.

In sich abgeschlossen wird ein Rauchabschnitt durch sogenannte Rauchschutzabschlüsse. Dazu gehören z.B. Rauchschutztüren gemäß »DIN 18095 – Türen; Rauchschutztüren«.

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Wo sind Rauchschutzabschlüsse erforderlich?

Laut Musterbauordnung (MBO) sind Rauchschutzabschlüsse erforderlich …

  • in notwendigen Fluren: Diese müssen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte unterteilt werden. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein (§ 36 Abs. 3 MBO).
  • zwischen notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen: Öffnungen zwischen notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben (§ 35 Abs. 6 MBO).
  •  zwischen notwendigen Treppenräumen und anderen Räumen: Öffnungen zwischen notwendigen Treppenräumen und _Kellergeschossen, _nicht ausgebauten Dachräumen, _Werkstätten, _Läden, _Lagerräumen sowie _anderen Räumen, die größer als 200 m² sind (keine Wohnungen!) müssen ebenfalls über rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse verfügen (§ 35 Abs. 6 MBO).
  • bei notwendigen Treppenräumen ohne direkten Ausgang ins Freie: Hier muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben (§ 35 Abs. 3 MBO).

Auch die Garagenverordnung sagt etwas zu Rauchabschnitten:

  • Laut § 7 Abs. 1 GarVo müssen geschlossene Garagen in Rauchabschnitte unterteilt werden – und zwar durch feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen. Die Rauchabschnitte dürfen in oberirdischen Garagen höchstens 5.000 m², in unterirdischen höchstens 2.500 m² groß sein.
  • Sind Sprinkleranlagen oder automatische Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorhanden, dann dürfen die Rauchabschnitte doppelt so groß sein wie oben genannt (§ 7 Abs. 2 GarVo).
  • Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben (§ 7 Abs. 3 GarVo).

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Arten von Brandschutz und Schutzziele

Welche Anforderungen müssen Rauchschutztüren erfüllen?

Rauchschutztüren schließen Rauchabschnitte in sich ab. Die Bauordnungen fordern Rauchschutztüren beispielsweise zur Unterteilung langer Flure oder als Abschluss innenliegender Treppenhäuser (s.o.). Ziel dabei ist es, Flucht- und Rettungswege möglichst lange rauchfrei und damit begehbar zu halten. Die Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die »DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen«.

Diese Anforderungen müssen Rauchschutztüren erfüllen:

  • Rauchdurchtritt: Rauchschutztüren müssen in geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch behindern. Das wird beispielsweise durch rauchdichte Lippendichtungen erreicht. Im Brandfall muss der dahinterliegende Raum 10 Minuten lang ohne Atemschutz als Flucht- und Rettungsweg nutzbar bleiben.
  • Leckrate: Rauchschutztüren müssen allerdings nicht komplett rauchdicht sein. Einflügelige Rauchschutztüren dürfen eine maximale Leckrate von 20 m³/h, zweiflügelige Rauchschutztüren von 30 m³/h haben.
  • Selbstschließend: Rauchschutztüren müssen sich selbstständig schließen. Deshalb sind Türschließer nach »DIN 18263 Schlösser und Baubeschläge – Türschließer mit hydraulischer Dämpfung« zu verwenden. Ist die Tür mit einer Feststellanlage ausgestattet, muss sie über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen (abZ, abP, ZiE).
  • Türflügel: Rauchschutztüren können ein- oder zweiflügelig sein (Tür DIN 18095 – RS-1 bzw. Tür DIN 18095 – RS-2).
  • Anschläge und Schwellen: Kommen Rauchschutztüren in allgemein zugänglichen Fluren zum Einsatz, die als Rettungswege dienen, dann dürfen sie keine unteren Anschläge und Schwellen haben.
  • Transparenz: Rauchschutztüren dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte haben, wenn sie insgesamt nicht breiter als 2,50 m sind.
  • Verwendbarkeitsnachweis: Rauchschutztüren müssen als sogenanntes nicht geregeltes Bauprodukt über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen – entweder in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
  • Kennzeichnung: Rauchschutztüren müssen mit einem Kennzeichnungsschild versehen sein. Nach DIN 18095 muss das Kennzeichnungsschild folgende Angaben enthalten: _Normbezeichnung der Rauchschutztür (z.B. Tür DIN 18095-RS-1) | _Produktbezeichnung des Herstellers | _Hersteller | _Nummer und Datum des Prüfzeugnisses | _Prüfstelle | _Herstellungsjahr.
  • Prüfungen: Rauchschutztüren werden nach DIN EN 1191 auf Dauerfunktionstüchtigkeit geprüft. Außerdem werden sie an der größten geforderten Tür auf der Öffnungs- und auf der Schließseite auf Dichtigkeit geprüft (nach DIN 18095-2).

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Feuerwiderstandsklassen nach deutscher und europäischer Norm

Was ist der Unterschied zwischen Rauchschutztüren und Brandschutztüren?

  Rauchschutztüren Brandschutztüren
Aufgabe Rauchschutztüren haben die Aufgabe, den Durchtritt von Rauch zu behindern. Sie sind damit Rauchschutzabschlüsse und nach DIN 18095 geregelt. Brandschutztüren haben die Aufgabe, die Ausbreitung von Feuer zu verhindern. Sie sind damit Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5.
Wichtigste Eigenschaft Bei Rauchschutztüren steht die Rauchdichtigkeit im Vordergrund. Diese wird über eine vierseitig umlaufende Abdichtung sichergestellt. Rauchschutztüren müssen in geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch 10 Minuten lang verhindern. Bei Brandschutztüren stehen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer im Vordergrund. T30-Türen (feuerhemmend) halten einem Feuer 30 Minuten lang stand, T60-Türen (hochfeuerhemmend) 60 Minuten, T90-Türen (feuerbeständig) 90 Minuten usw.
Doppelfunktion Rauchschutztüren müssen nicht zwingend hohe Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen. Brandschutztüren sind nicht zwingend auch rauchdicht.  Je nach Gebäudesituation und -geometrie kann es allerdings erforderlich sein, dass eine Brandschutztür über einen zusätzlichen Rauchschutz verfügt. In diesem Fall spricht man z.B. von einer »T30-RS«, also einer Tür mit Brandschutz- (T30) sowie Rauchschutzfunktion (RS).
Einsatz Rauchschutztüren kommen dort zum Einsatz, wo es die jeweiligen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften verlangen – beispielsweise zur Unterteilung langer Flure in einzelne Rauchabschnitte oder als Abschluss innenliegender Treppenhäuser. Brandschutztüren kommen dort zum Einsatz, wo es die jeweiligen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften verlangen – beispielsweise im Bereich von langen Fluren, Treppenhäusern, Notausgängen oder auch in Trennwänden sowie Brandwänden.
Selbstschließend Rauchschutztüren müssen (im Brandfall) selbstschließend sein. Brandschutztüren müssen (im Brandfall) selbstschließend sein.
Türflügel Rauchschutztüren können ein- oder zweiflügelig sein (RS-1 bzw. RS-2). Brandschutztüren können ein- oder zweiflügelig sein (z.B. T90-1 oder T60-2)
Verwendbarkeitsnachweis Rauchschutztüren gelten nach den bauaufsichtlichen Vorschriften als „nicht geregelte” Bauprodukte und erfordern den Verwendbarkeitsnachweis einer anerkannten Prüfstelle. Brandschutztüren gelten nach den bauaufsichtlichen Vorschriften als „nicht geregelte” Bauprodukte und müssen als „Feuerschutzabschluss“ bauaufsichtlich zugelassen sein.
Kennzeichnung Rauchschutztüren müssen mit einem Kennzeichnungsschild versehen sein. Brandschutztüren werden durch ein Schild gekennzeichnet.

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Brandabschnitte und Brandwände

Was ist der Unterschied zwischen einem Rauchabschnitt und einem Brandabschnitt?

  Rauchabschnitt Brandabschnitt
Aufgabe baulich abgegrenzter Bereich, der für eine bestimmte Zeit rauchfrei bleiben muss, damit Flucht und Rettung von Menschen möglich ist baulich abgegrenzter Bereich, der verhindert, dass sich ein Brand auf benachbarte Gebäude oder Gebäudeteile ausweitet
Begrenzung wird durch Rauchschutzabschlüsse in sich abgeschlossen wird i.d.R. durch Brandwände begrenzt
Geschosse kann sich über ein oder mehrere Geschosse (z.B. Treppenhaus) erstrecken zieht sich im Normalfall über alle Geschosse eines Gebäudes
Abstände Laut § 36 Abs. 3 MBO sollten Rauchabschnitte in notwendigen Fluren nicht länger als 30 m sein. Laut § 30 Abs. 2 Satz 2 MBO dürfen die Abstände zwischen Brandwänden nicht mehr als 40 m betragen.

Hier geht’s zum Beitrag über Brandabschnitte und Brandwände »

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