Startseite » Brandschutz »

Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept - das sollten Sie wissen

Fachwissen kompakt
Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept

Was versteht man unter einem Brandschutznachweis? Inwiefern unterscheidet sich dieser vom Brandschutzkonzept? Und in welchen Fällen ist ein Brandschutzgutachten empfehlenswert? Hier erfahren Sie, was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt und wie diese in den einzelnen Bundesländern gehandhabt werden.


Zuletzt aktualisiert am 12.01.2024

 Brandschutznachweis »

Brandschutzkonzept »

Brandschutzgutachten »

Praxisbeispiel »


e-Paper Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept
Zum PDF-Download »

 

NEU: Brandschutznachweis & Brandschutzkonzept 
Hier können Sie sich den Beitrag auch als kostenloses e-Paper (PDF) herunterladen »


Brandschutznachweis

Was ist ein Brandschutznachweis und welchem Zweck dient er?

Der Brandschutznachweis dokumentiert, welche Brandschutzmaßnahmen für ein geplantes Bauvorhaben gesetzlich vorgeschrieben sind und wie diese konkret umgesetzt werden. Er dient also dem Soll-Ist-Abgleich zwischen dem Baurecht einerseits und der Planung andererseits.

Der Brandschutznachweis ist Bestandteil des Bauantrags. Anhand des Brandschutznachweises kann die Behörde überprüfen, ob das geplante Gebäude die gesetzlichen Vorschriften zum vorbeugenden (baulichen sowie anlagentechnischen) Brandschutz erfüllt.

Abweichungen vom Baurecht sind in der Planung jedoch möglich: In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die erforderlichen Schutzziele durch vollwertige Ersatzmaßnahmen (Kompensationen) erreicht werden.

Der Brandschutznachweis wird i.d.R. visuell in den Bauzeichnungen und im Lageplan bzw. textlich in der Baubeschreibung geführt. Bei komplexeren Vorhaben werden separate Brandschutzpläne erstellt.

nach oben 

Wird in jedem Bundesland ein Brandschutznachweis verlangt?

§ 66 Abs.1 der Musterbauordnung (MBO) besagt: „Die Einhaltung der Anforderungen an (…) den Brand(…)schutz ist (…) nachzuweisen (bautechnische Nachweise)“. Allerdings wurde dieser Paragraf nicht in jede Landesbauordnung übernommen.

  • In Baden-Württemberg gibt es derzeit noch keine gesetzlich geregelten bautechnischen Nachweise für die Erstellung eines Brandschutznachweises im Rahmen der Bauvorlage.
  • Auch Rheinland-Pfalz hat die Begrifflichkeiten „Brandschutznachweis“ bzw. „Brandschutzkonzept“ bislang nicht legal definiert.
  • Ein weiterer Sonderfall ist Nordrhein-Westfalen: Hier existiert in der Landesbauordnung zwar der entsprechende Paragraf zu den bautechnischen Nachweisen. Allerdings gibt es laut Aussage der obersten Baubehörde „den Begriff Brandschutznachweis in NRW nicht“. Hier ist nur für Sonderbauten ein „Brandschutzkonzept“ zu erstellen (s.u.) – für alle anderen Gebäude ist in NRW kein Brandschutznachweis bauaufsichtlich vorgeschrieben.

In allen anderen 13 Bundesländern wird ein Brandschutznachweis verlangt.

Tabelle 1: Nachweis des Brandschutzes laut Landesbaugesetzen

Bundesland § Bautechnische Nachweise (LBO) Beachte außerdem …
Baden-Württemberg
Bayern § 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO § 3 Nr. 5 BauVorlV
Berlin § 66 Abs. 1. Satz 1 BauO Bln § 3 Abs. 1 Nr. 5 BauVerfV
Brandenburg § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgBO § 3 Abs.1 Nr. 7 BbgBauVorlV
Bremen § 66 Abs. 1 Satz BremLBO § 3 Nr. 6 BremBauVorlV
Hamburg § 68 Abs. 1 Satz 1 HBauO § 4 Abs. 1 Nr. 9 BauVorlVO
Hessen § 68 Satz 1 Abs. 1 HBO Art. 1 BVErlH
(vgl. Tabelle 1 Seite 6 f. im PDF)
Mecklenburg-Vorpommern § 66 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V § 3 Abs. 1 Nr.5 BauVorlVO M-V
Niedersachsen § 65 Abs. 1 Satz 1 NBauO § 5 Abs. 1 Nr. 6 NBauVorlVO
Nordrhein-Westfalen § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Achtung! Sonderfall (s.o.)
Rheinland-Pfalz
Saarland § 67 Abs. 1. Satz LBO Saarland § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauVorlVO
Sachsen-Anhalt § 65 Abs. 1. Satz BauO LSA § 3 Nr. 6 BauVorlVO
Sachsen § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBO § 1 Abs. 1 Nr. 4 DVOSächsBO
Schleswig-Holstein § 66 Abs. 1 Satz LBO SH § 3 Nr. 5 BauVorlVO
Thüringen § 65 Abs. 1 Satz 1 ThürBO § 3 Nr. 5 ThürBauVorlVO

nach oben 

Braucht man für jedes Bauvorhaben einen Brandschutznachweis?

Ein Brandschutznachweis muss i.d.R. für jedes genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemeinsam mit dem Bauantrag eingereicht werden.

Dies gilt allerdings nicht für Bundesländer, in denen grundsätzlich kein Brandschutznachweis gesetzlich vorgeschrieben ist (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz).

Nordrhein-Westfalen verlangt ebenfalls grundsätzlich keinen Brandschutznachweis, sondern nur ein sogenanntes „Brandschutzkonzept“ für Sonderbauten (s.u.).

Hamburg, Hessen und Sachsen unterscheiden zudem zwischen Bauvorhaben, für die ein Brandschutznachweis erforderlich ist, und solchen, für die explizit ein Brandschutzkonzept erstellt werden muss. Bei Letzteren handelt es sich i.d.R. um Sonderbauten oder komplexere Regelbauten (vgl. Tabelle 5).

nach oben 

Welche Angaben müssen im Brandschutznachweis enthalten sein?

Für den Brandschutznachweis gibt es keine bundesweit einheitliche, allgemeingültige Vorlage. Denn: Jedes Gebäude ist individuell, außerdem existieren unterschiedliche landesrechtliche Vorgaben.

Welche Angaben der Brandschutznachweis für welche Gebäude konkret enthalten sollte, regeln die jeweiligen Bauvorlagen-, Bauverfahrens- bzw. Durchführungsverordnungen und Bauvorlagenerlasse der Länder.

In Tabelle 2 finden Sie die Links zu den jeweils gültigen Paragrafen. Dort sind die notwendigen Angaben für jedes Bundesland aufgelistet.

Tabelle 2: Notwendige Angaben im Brandschutznachweis nach Bundesland

Bundesland Notwendige Angaben im Brandschutznachweis
Baden-Württemberg
Bayern § 11 BauVorlV
Berlin § 11 BauVerfV
Brandenburg § 11 BbgBauVorlV
Bremen § 11 BremBauVorlV
Hamburg § 15 BauVorlVO
Hessen Art. 7.4 BVErlH (vgl. Seite 14 im PDF)
Mecklenburg-Vorpommern § 11 BauVorlVO M-V
Niedersachsen § 15 NBauVorlVO
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland § 10 BauVorlVO§ 11 BauVorlVO
Sachsen-Anhalt § 15 BauVorlVO
Sachsen § 12 Abs. 4 DVOSächsBO
Schleswig-Holstein § 11 BauVorlVO
Thüringen § 11 ThürBauVorlVO

nach oben 

Wer darf einen Brandschutznachweis erstellen?

Wer einen Brandschutznachweis erstellen darf, hängt vom jeweiligen Bundesland sowie der Art, Nutzung und Größe des Gebäudes ab.

Grundsätzlich ist der Bauvorlageberechtigte auch zur Erstellung des Brandschutznachweises berechtigt. Verfügt ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser im Bereich Brandschutz nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachplaner hinzuziehen.

In einigen Bundesländern gibt es allerdings eine Einschränkung, was Gebäude der Gebäudeklasse 4 betrifft: Hier dürfen Brandschutznachweise nur von qualifizierten Planern eingereicht werden, die explizit bei den Architekten- und Ingenieurkammern im Bereich Brandschutz gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste). Das können z.B. Bauvorlageberechtigte mit speziell nachgewiesenen Kenntnissen im Bereich Brandschutz sein, aber auch Absolventen einschlägiger Studiengänge wie Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen u.Ä., die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Brandschutz-Planung verfügen, oder auch Prüfingenieure für Brandschutz.

Eine erste Übersicht, wer in welchem Bundesland einen Brandschutznachweis erstellen darf und wo sogenannte Nachweisberechtigtenlisten für Brandschutz existieren, finden Sie in Tabelle 3. Detailliertere Angaben können Sie dann in den entsprechenden Paragrafen der jeweiligen Landesbauordnungen nachlesen, die ebenfalls in Tabelle 3 verlinkt sind.

Tabelle 3: Berechtigte zum Erstellen eines Brandschutznachweises nach Bundesland 

Baden-Württemberg
Bayern
  • Bauvorlageberechtigte
  • Prüfsachverständige für Brandschutz, die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste) » Bescheinigung durch diese erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der GK 5, ansonsten bauaufsichtliche Prüfung
  • Absolventen einschlägiger Studiengänge wie z.B. Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen u.Ä. mit mindestens zweijähriger Erfahrung im Bereich der brandschutztechnischen Planung

Details vgl. Art. 62b BayBO

Berlin
  • Bauvorlageberechtigte

Details vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO Bln

Brandenburg
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer (z.B. Bauvorlageberechtigte, Prüfingenieure für Brandschutz, Absolventen einschlägiger Studiengänge mit zweijähriger Erfahrung im Bereich Brandschutz-Planung …), die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste) » zwingend bei GK 4, ansonsten bauaufsichtliche Prüfung

Details vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 BbgBO

Bremen
  • Bauvorlageberechtigte

Details vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 BremLBO

Hamburg
  • Bauvorlageberechtigte

Details vgl. § 67 HBauO

Hessen
  • Bauvorlageberechtigte (GK 1–3)
  • Nachweisberechtigte für Brandschutz (GK 4)
  • Bauvorlageberechtigte oder Fachplaner (GK 5) » hierbei Bescheinigung durch Prüfsachverständige für Brandschutz erforderlich

Details vgl. § 68 Abs. 2 HBO bzw. § 68 Abs. 4 HBO

Mecklenburg-Vorpommern
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer (z.B. Bauvorlageberechtigte, Prüfingenieure für Brandschutz, Absolventen einschlägiger Studiengänge mit zweijähriger Erfahrung im Bereich Brandschutz-Planung …), die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste) » zwingend bei GK 4

Details vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V

Niedersachsen
  • Bauvorlageberechtigte

Details vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 NBauO

Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer, die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste)

Details vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO Saarland bzw. § 67 Abs. 3 LBO Saarland

Sachsen-Anhalt
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer (z.B. Bauvorlageberechtigte, Prüfingenieure für Brandschutz, Absolventen einschlägiger Studiengänge mit zweijähriger Erfahrung im Bereich Brandschutz-Planung …), die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste) » zwingend bei GK 4

Details vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bzw. § 65 Abs. 2 Satz 4 bis 8 BauO LSA

Sachsen
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer (z.B. Bauvorlageberechtigte, Prüfingenieure für Brandschutz, Absolventen einschlägiger Studiengänge mit zweijähriger Erfahrung im Bereich Brandschutz-Planung …), die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste) » zwingend bei GK 4

Details vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 SächsBO bzw. § 66 Abs. 2 Satz 4 bis 7 SächsBO

Schleswig-Holstein
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer, die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste), oder Prüfingenieure für Brandschutz » zwingend bei GK 4

Details vgl. § 66 Abs. 2a LBO SH

Thüringen
  • Bauvorlageberechtigte
  • Qualifizierte Planer (z.B. Bauvorlageberechtigte, Prüfingenieure für Brandschutz, Absolventen einschlägiger Studiengänge mit zweijähriger Erfahrung im Bereich Brandschutz-Planung …), die bei den Kammern gelistet sind (Nachweisberechtigtenliste) » zwingend bei GK 4

Details vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürBO bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 bis 7 ThürBO

nach oben 

In welchen Fällen wird der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft?

Ob ein Brandschutznachweis geprüft werden muss, hängt ebenfalls wiederum vom jeweiligen Bundesland und der Art, Nutzung und Größe des Gebäudes ab.

Laut § 66 Abs. 3 Satz 2 MBO muss der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

In manchen Bundesländern sind zusätzlich Gebäude der Gebäudeklasse 4 prüfpflichtig oder alle Brandschutznachweise, die nicht von bei den Kammern gelisteten Planern erstellt wurden.

Einen Überblick darüber, wie die jeweiligen Länder die Prüfung von Brandschutznachweisen handhaben, finden Sie in Tabelle 4.

Tabelle 4: Prüfung von Brandschutznachweisen nach Bundesland 

Baden-Württemberg
Bayern
  • Prüfpflichtig sind Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5; im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 62b Abs. 2 BayBO).
  • Der Brandschutznachweis muss entweder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich durch die untere Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Berlin
Brandenburg
  • Prüfpflichtig sind grundsätzlich Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO).
  • Wurde ein Brandschutznachweis von einer Person erstellt, die nicht bei den Kammern gelistet ist (Nachweisberechtigtenliste), dann muss er bauaufsichtlich geprüft sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen (§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 4 BbgBO).
  • Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 66 Abs. 4 Satz 1 BbgBO).
  • Die bauaufsichtliche Prüfung liegt zunächst in der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden; allerdings sieht § 66 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 2 BbgBauPrüfV auch die Möglichkeit der Prüfung durch anerkannte Prüfingenieure für Brandschutz vor.
Bremen
  • Prüfpflichtig sind Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 (§ 66 Abs. 4 BremLBO); im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 66 Abs. 5 Satz 1 BremLBO).
  • Der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft.
Hamburg
  • Prüfpflichtig sind laut § 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO alle Gebäude im sogenannten „Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung“ nach § 62 HBauO.
  • Prüfpflichtig sind laut 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO zudem folgende Gebäude im sogenannten „vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ (§ 61 HBauO): Wohngebäude (GK 2 und 3 mit Tiefgaragen / GK 3 nicht freistehend / GK 4 und 5 / mit sonstigen Nutzungseinheiten > 200 m2), sonstige Gebäude (außer freistehende Gebäude mit Nutzungseinheiten ≤ 200 m2).
  • Zuständig für die Prüfung des Brandschutzes bei bauaufsichtlichen Verfahren nach der HBauO sind die Bauaufsichtsbehörden.
  • Achtung: Für Sonderbauten wird in Hamburg kein Brandschutznachweis, sondern ein sogenanntes „Brandschutzkonzept“ verlangt (s.u.). Dieses wird bauaufsichtlich geprüft.
Hessen
  • Bauaufsichtlich geprüft werden in Hessen nur sogenannte „Brandschutzkonzepte“ für Sonderbauten (s.u.).
  • Brandschutznachweise für Gebäude der GK 5 müssen durch Prüfsachverständige nach Prüfung bescheinigt sein (§ 68 Abs. 4 Satz 1 HBO). Brandschutznachweise für Gebäude der Gebäudeklasse 4 müssen von Nachweisberechtigten erstellt oder ebenfalls durch Prüfsachverständige bescheinigt sein (§ 68 Abs. 4 Satz 2 HBO). Eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 HBO).
Mecklenburg-Vorpommern
  • Prüfpflichtig sind Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5; im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 66 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V).
  • Der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft.
Niedersachsen
  • Prüfpflichtig sind laut § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 NBauO Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 (ausgenommen eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude), Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche sowie Sonderbauten.
  • Für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist in Niedersachsen die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig (§ 58 Abs. 2 NBauO).
Nordrhein-Westfalen
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es keinen Brandschutznachweis. Dort wird nur ein sogenanntes „Brandschutzkonzept“ für Sonderbauten verlangt (s.u.)
  • Ein Brandschutzkonzept für Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde. Gemäß § 58 Abs. 5 BauO NRW  kann die Bauaufsichtsbehörde für die Prüfung auch einen Prüfingenieur für Brandschutz beauftragen.
Rheinland-Pfalz
Saarland
  • Prüfpflichtig sind laut 67 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LBO Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO durchgeführt wird. Das sind baugenehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht unter das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO fallen.
  • Prüfpflichtig sind außerdem laut § 67 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LBO Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen (ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1.000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen).
  • Abgesehen davon müssen bautechnische Nachweise weder geprüft noch bescheinigt werden ( § 67 Abs. 6 Satz 1 LBO).
  • Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.
Sachsen-Anhalt
  • Prüfpflichtig sind Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5 (§ 65 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA); im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 65 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA)
  • Die Prüfung erfolgt durch die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde. Diese kann sich dabei auch Prüfingenieuren für Brandschutz bedienen.
Sachsen
  • Prüfpflichtig sind Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5 (§ 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO); im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO).
  • Zur Prüfung von Brandschutznachweisen der GK 5 bzw. von Mittel- und Großgaragen sind anerkannte Prüfingenieure für Brandschutz berechtigt.
  • Achtung: Für Sonderbauten wird in Sachsen kein Brandschutznachweis, sondern ein sogenanntes „Brandschutzkonzept“ verlangt (s.u.). Dieses wird geprüft entweder von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, vom nach Landesrecht bestimmten Prüfamt (in Sachsen ist dies die Landesstelle für Bautechnik) oder von anerkannten Prüfingenieuren für Brandschutz.
Schleswig-Holstein
  • Prüfpflichtig sind Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäude der Gebäudeklasse 5. Hier muss der der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft sein (es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutz selbst) (§ 66 Abs. 3 Satz 3 LBO SH).
  • Wenn der Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklasse 4 nicht von einem Nachweisberechtigten oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erstellt wurde, dann ist der Nachweis von einem Prüfingenieur für Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen und zu bescheinigen (es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutz selbst) (§ 66 Abs. 2a Satz 3 LBO SH).
  • Gebäude der Gebäudeklassen 1–3 und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen dann geprüft werden, wenn die Brandschutznachweise nicht von bei den Kammern gelisteten Planern erstellt worden sind (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LBO SH).
  • Abgesehen davon wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 66 Abs. 4 Satz 1 LBO SH).
Thüringen
  • Bauaufsichtlich geprüft sein muss der Brandschutznachweis für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5 (§ 65 Abs. 3 Satz 2 ThürBO).
  • Bauaufsichtlich geprüft werden müssen zudem alle Brandschutznachweise, die nicht von Personen erstellt wurden, die bei den Kammern dafür gelistet sind (§ 65 Abs. 3 Satz 3 ThürBO).
  • Abgesehen davon wird der Brandschutznachweis nicht geprüft (§ 65 Abs. 4 Satz 1 ThürBO).

nach oben 

Flucht- und Rettungswege

Brandschutzkonzept

Was ist ein Brandschutzkonzept und inwiefern unterscheidet es sich vom Brandschutznachweis?

Der Begriff „Brandschutzkonzept“ ist nicht eindeutig definiert. Es hat sich jedoch eingebürgert, bei Nachweisen für Nicht-Sonderbauten, die typischerweise weniger komplex sind, von „Brandschutznachweis“ zu sprechen, bei Sonderbauten hingegen, bei denen i.d.R. weitergehende Angaben erforderlich sind – z.B. zu sicherheitstechnischen Anlagen, zur Evakuierung vieler Menschen oder bestimmter Personengruppen oder auch zu organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes – den Begriff „Brandschutzkonzept“ zu verwenden.

Brandschutznachweise können in einfachen Fällen die Bauzeichnungen sein, die Angaben zu den Bauteilen, Baustoffen bzw. zu Brandabschnitten und Rettungswegen enthalten. Komplexere Sonderbauten erfordern jedoch in der Regel deutlich umfangreichere Angaben zum Brandschutz. Hierfür werden daher gesondert von den Bauzeichnungen objektbezogene Brandschutzkonzepte erstellt.

Im Gegensatz zum Brandschutznachweis, der die Einhaltung bzw. Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen darlegt, beschreibt das Brandschutzkonzept also die gesamtheitliche Brandschutzplanung für ein Gebäude bzw. Bauvorhaben. Es legt in sich schlüssig und nachvollziehbar dar, wie alle brandschutztechnischen Maßnahmen objektspezifisch zusammenspielen, um die Schutzziele zu erfüllen.

Der Brandschutznachweis kann als eine Teilleistung des Brandschutzkonzepts gesehen werden („Jedes Brandschutzkonzept ist ein Brandschutznachweis, aber nicht jeder Brandschutznachweis ist ein Brandschutzkonzept“).

nach oben 

Für welche Bauvorhaben ist ein Brandschutzkonzept erforderlich?

Die meisten Bundesländer stellen es den Planern frei, ob sie einen „Brandschutznachweis“ oder ein „Brandschutzkonzept“ für ein geplantes Bauvorhaben einreichen. In den entsprechenden Verordnungen und Erlassen ist i.d.R. der Satz zu lesen: „Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.“

Explizit gefordert wird ein Brandschutzkonzept nur in Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Für welche Bauvorhaben das konkret gilt, sehen Sie in Tabelle 5.

Im Saarland wird der Begriff „Brandschutzkonzept“ im Bauordnungsrecht gar nicht verwendet – hier gibt es nur den „Brandschutznachweis“. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist der Begriff „Brandschutzkonzept“ ebenso wenig definiert wie der Begriff „Brandschutznachweis“.

Tabelle 5: In welchen Bundesländern ein Brandschutzkonzept verlangt wird

Bundesland Wahlweise Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept Explizit Brandschutzkonzept verlangt für …
Baden-Württemberg
Bayern X
vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV
Berlin X
vgl.§ 11 Abs. 3 BauVerfV
Brandenburg X
vgl.§ 11 Abs. 2 Satz 3 BbgBauVorlV
Bremen X
vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BremBauVorlV
Hamburg X
vgl. § 15 Abs. 4 BauVorlVO

komplexere Regel- und Sonderbauten
(vgl. Art. 4.2 BPD 5/2016, S.4 im PDF)

Hessen

Sonderbauten sowie ggf. im Einzelfall Regelbauten im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 73 HBO
 (vgl. Art. 7.1 BVErlH, S.13 im PDF)

Mecklenburg-Vorpommern X
vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V
Niedersachsen X
vgl. § 15 Abs. 3 NBauVorlVO
Nordrhein-Westfalen große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 BauO NRW (zwingend), optional für kleine Sonderbauten (soweit von der Bauaufsichtsbehörde gefordert)
(vgl. § 70 Absatz 2 BauO NRW)
Rheinland-Pfalz
Saarland


Hier existiert nur der Begriff „Brandschutznachweis“

Sachsen-Anhalt X
vgl. § 15Abs. 3 BauVorlVO
Sachsen

Sonderbauten
(vgl.§ 12 Abs. 4 Satz 7 DVOSächsBO)

Schleswig-Holstein X
§ 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO
Thüringen X
§ 11 Abs. 2 Satz 3 ThürBauVorlVO

nach oben 

Welche Angaben muss ein Brandschutzkonzept enthalten?

Bei der Erstellung eines Brandschutzkonzepts wird sich an der vfdb-Richtlinie 01/01 orientiert. Dabei gliedert sich ein Brandschutzkonzept in …

  • allgemeine Angaben zum zu bewertenden Objekt/Gebäude (z.B. Objektbeschreibung, Art der Nutzung, Erschließungssituation etc.),
  • den vorbeugenden bzw. baulichen Brandschutz (z. B. Rettungswege, Brandabschnitte, Rauchabschnitte, Brennbarkeit von Baustoffen, Feuerwiderstand von Bauteilen),
  • den vorbeugenden anlagentechnischen Brandschutz (wird beispielsweise eine Brandmeldeanlage benötigt),
  • den organisatorischen Brandschutz (z. B. Brandschutzordnung oder Flucht- und Rettungspläne) sowie
  • den abwehrenden Brandschutz (Löschwasserversorgung, Feuerwehrflächen etc.).

Tabelle 6 gibt einen beispielhaften Überblick zu Gliederung und Inhalten eines Brandschutzkonzepts.

Tabelle 6: Mögliche Gliederung und Inhalte eines Brandschutzkonzepts

Brandschutzkonzept
Vorbeugender Brandschutz Nach Fertigstellung des Gebäudes
Baulicher Brandschutz, z. B.

  • Tragwerk,
  • Brandabschnitte,
  • Rettungswege,
  • ….
Anlagentechnischer Brandschutz, z. B.

  • Brandmeldetechnik,
  • Sicherheitsbeleuchtung,
  • Rauchableitung,
Organisatorischer Brandschutz, z. B

  • Brandschutzordnung,
  • Flucht- und Rettungspläne,
  • Kennzeichnung der Rettungswege,
Abwehrender Brandschutz, z. B.

  • Feuerwehrpläne,
  • Feuerwehrzufahrten,
  • Schlüsseldepots,

Die meisten Bundesländer stellen es den Planern frei, ob sie einen „Brandschutznachweis“ oder ein „Brandschutzkonzept“ für ein geplantes Bauvorhaben einreichen. Orientieren Sie sich in diesem Fall, was die notwendigen Angaben betrifft, an Tabelle 2.

Explizit verlang wird ein Brandschutzkonzept nur in Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen i.d.R. für Sonderbauten (vgl. Tabelle 5). In Tabelle 7 finden sie Links zu den Angaben, die im jeweiligen Bundesland im Brandschutzkonzept verlangt werden.

Tabelle 7: Notwendige Angaben im Brandschutzkonzept nach Bundesland*

Bundesland Notwendige Angaben im Brandschutzkonzept
Hamburg  § 15 Abs. 2 und 3 BauVorlVO

Art. 4.2 und Art. 5 BPD 5/2016
(vgl. S. 4ff. im PDF)

Hessen Art. 7.4 BVErlH (vgl. S.14 im PDF)
Nordrhein-Westfalen § 9 Abs. 2 BauPrüfVO NRW
Sachsen § 12 Abs. 4 DVOSächsBO

*Welche Angaben für Brandschutznachweise bzw. Brandschutzkonzepte in den hier nicht aufgeführten Bundesländern gefordert werden, sehen Sie in Tabelle 2.

nach oben 

Wer darf ein Brandschutzkonzept erstellen?

Wer ein Brandschutzkonzept erstellen darf, hängt wiederum maßgeblich vom jeweiligen Bundesland ab.

In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland existiert der Begriff „Brandschutzkonzept“ im Baurecht nicht.

In Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist es den Planern freigestellt, ob sie für ein Bauvorhaben einen Brandschutznachweis oder alternativ ein Brandschutzkonzept erstellen (vgl. Tabelle 5). Aus diesem Grund sind die Berechtigten zum Erstellen eines Brandschutznachweises (vgl. Tabelle 3) gleichzeitig auch dazu berechtigt, ein Brandschutzkonzept zu erstellen.

Was in denjenigen Ländern gilt, in denen explizit ein Brandschutzkonzept i.d.R. für Sonderbauten verlangt wird (Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, vgl. Tabelle 5), sehen Sie in Tabelle 8.

Tabelle 8: Berechtigte zum Erstellen eines Brandschutzkonzepts 

Baden-Württemberg
Bayern
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Berlin
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Brandenburg
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Bremen
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Hamburg

Der § 55 HBauO regelt, dass der Entwurfsverfasser berechtigt ist, ein Brandschutzkonzept zu erstellen, sofern er die in diesem Fachgebiet erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat.

In der Regel werden Brandschutzkonzepte von einem Brandschutzfachplaner erstellt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der Regelung in § 55 Abs. 3 HBauO

Hessen

Ein Brandschutzkonzept können Bauvorlageberechtigte oder Fachplaner erstellen.

Eine besondere Qualifikation kann nach § 53 Abs. 2 Nr. 19 HBO im Einzelfall gefordert werden.

Mecklenburg-Vorpommern
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Niedersachsen
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Nordrhein-Westfalen

Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden nach § 54 Abs. 3 BauO NRW aufgestellt von

  • staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes,
  • öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz oder
  • Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Sachsen
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Schleswig-Holstein
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3
Thüringen
wie Brandschutznachweis, vgl. Tabelle 3

nach oben 

In welchen Fällen wird das Brandschutzkonzept bauaufsichtlich geprüft?

In Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen können Planer wahlweise einen Brandschutznachweis oder ein Brandschutzkonzept für ein geplantes Bauvorhaben einreichen. Hier gelten hinsichtlich der bauaufsichtlichen Prüfung die Angaben in Tabelle 4.

In Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen wird ein Brandschutzkonzept explizit i.d.R. für Sonderbauten verlangt. Bei Sonderbauten muss der Brandschutznachweis bzw. das Brandschutzkonzept laut § 66 Abs. 3 Satz 2 MBO grundsätzlich bauaufsichtlich geprüft bzw. durch einen Prüfingenieur bescheinigt sein (vgl. auch Tabelle 4).

nach oben 

Exkurs: Wie läuft die Zusammenarbeit zwischen Architekt und Brandschutzplaner bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes ab?

Dem Brandschutzfachplaner sollten vor der Erstellung des Brandschutzkonzeptes die notwendigen Planunterlagen des Bauvorhabens vorliegen (Grundrisse, Ansichten und Schnitte), um zunächst eine Grobkonzeption erstellen zu können (z. B. Skizzierung der Brandschutzpläne).

Während der Erstellung bzw. Finalisierung des Brandschutzkonzeptes ist der ständige Austausch mit dem zuständigen Architekten und anderen am Projekt beteiligten Fachplanern wichtig, um etwaige Änderungswünsche etc. gleich im Konzept berücksichtigen oder ggf. abweichende Lösungsmöglichkeiten (Kompensationsmaßnahmen) erarbeiten zu können.

In der Regel ist die Planung des Brandschutzes (Brandschutzkonzept/- nachweis/-gutachten) ein iterativer Prozess, bei dem Brandschützer, Architekt, Fachplaner und Bauherr zusammenarbeiten, die Planung weiter entwickeln und am Ende des Tages mit der Baurechtsbehörde abstimmen. Die Behörde wiederum ist aufgefordert, ihre Sicht der Dinge darzulegen und ins Projekt einzubringen.

nach oben 

Brandabschnitte und Brandwände

Brandschutzgutachten

Was ist ein Brandschutzgutachten und welchem Zweck dient es?

Ein Brandschutzgutachten ist eine detaillierte Analyse der Brandschutzsituation in einem bestehenden Gebäude bzw. einer Anlage.

Es dient dazu,

  • die Sicherheit eines Gebäudes oder einer Anlage im Hinblick auf Brandgefahren zu bewerten,
  • potenzielle Risiken bzw. Schwachstellen im Hinblick auf Brandgefahren zu identifizieren und
  • Maßnahmen zu empfehlen, um diese Risiken zu minimieren oder zu beseitigen.

Das Brandschutzgutachten umfasst i.d.R. eine umfassende Analyse und Bewertung der vorhandenen Brandschutzmaßnahmen (z.B. der Brandmelde- und Löschanlagen, Flucht- und Rettungswege, Brandlasten oder auch Evakuierungspläne und Notfallmaßnahmen). Bewertet wird auch, inwiefern brandschutzrelevante Vorschriften und Normen eingehalten werden. Auf dieser Basis kann das Gutachten schließlich geeignete Brandschutzmaßnahmen empfehlen.

Alternativ kann sich das Brandschutzgutachten auch gezielt mit nur einem Teilbereich des Brandschutzes im Gebäude befassen (z. B. dem Tragwerk oder den Flucht- und Rettungswegen), dessen Besonderheiten erläutern und eine gutachterliche Meinung zum Thema äußern.

Insgesamt trägt ein Brandschutzgutachten dazu bei, die Sicherheit von Menschen, Eigentum und Umwelt zu gewährleisten und das Risiko von Bränden und deren Auswirkungen zu minimieren.

nach oben 

Was ist der Unterschied zwischen einem Brandschutzgutachten und einem Brandschutznachweis bzw. Brandschutzkonzept?

Ein Brandschutzgutachten wird i.d.R. für bestehende Gebäude erstellt. Es führt eine umfassende Analyse der Brandschutzsituation in einem Gebäude bzw. einer Anlage durch, bewertet diese und empfiehlt schließlich geeignete Brandschutzmaßnahmen.

Der Brandschutznachweis hingegen ist ein Soll-Ist-Abgleich zwischen Baurecht und Planung. Er weist gegenüber der Behörde nach, dass ein geplantes Gebäude die baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt.

Das Brandschutzkonzept wiederum beschreibt umfassend, welche Brandschutzmaßnahmen in einem Gebäude oder einer Anlage umgesetzt werden müssen, um eine sichere Nutzung zu gewährleisten. Der Brandschutznachweis ist dabei eine Teilleistung des Brandschutzkonzepts. Brandschutzkonzepte spielen vor allem bei komplexeren Bauvorhaben wie Sonderbauten eine wichtige Rolle.

Ein Brandschutzgutachten kann als Grundlage für ein Brandschutzkonzept dienen. Wurden beispielsweise an einem bestehenden Gebäude Brandschutzmängel festgestellt, dann dokumentiert das Brandschutzgutachten den Ist-Zustand (ggfs. mit brandschutztechnischen Mängeln) und gibt Empfehlungen, während das Brandschutzkonzept den erwünschten Soll-Zustand beschreibt – unter Berücksichtigung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften. In diesem Fall gehen Brandschutzgutachten und Brandschutzkonzept fließend ineinander über.

nach oben 

Wann wird ein Brandschutzgutachten benötigt?

Ein Brandschutzgutachten wird entweder im baurechtlichen Verfahren oder aber vor Gericht benötigt.

Es wird i.d.R. von Brandschutzexperten oder Sachverständigen erstellt und kann von verschiedenen Stellen angefordert werden – z.B. von Bauherren, Architekten, Planern, Behörden oder Versicherungen.

Das Brandschutzgutachten ist oft eine Voraussetzung für die Genehmigung von Bauprojekten oder für den Betrieb von bestimmten Anlagen wie beispielsweise Industrieanlagen oder öffentlichen Gebäuden. Gerade bei Sonderbauten im Bestand ist ein Brandschutzgutachten häufig notwendig, um ein perfekt auf dieses Gebäude zugeschnittenes Brandschutzkonzept erstellen zu können. Aber auch beim privaten Hauskauf kann ein Brandschutzgutachten sinnvoll sein, um eventuell vorhandene Brandschutzmängel aufzudecken.

nach oben 

Ein Praxisbeispiel aus Rottweil

Bild: Wutta – Wenger Grundstücksverwaltung GbR, Rottweil

In einem historischen Industrieareal im Rottweiler Neckartal wurde über 100 Jahre lang aus dem Repertoire der Baustile geschöpft: Späthistorismus, Jugendstil, Monumentalismus.

Heute stehen hier noch circa 120 Gebäude, viele davon mit Denkmalstatus. Seit einigen Jahren erlebt das Neckartal eine Gründerzeit der ganz neuen Art. Eine Vielzahl unterschiedlicher Firmen aus allen erdenklichen Branchen hat sich hier angesiedelt und die Industriebrachen aus ihrem Dornröschenschlaf geweckt.

Dabei wird der Denkmalwert der Gebäude nicht als Hindernis oder als Belastung angesehen, sondern aktiv angenommen und versucht, den einmaligen Charakter der Gebäude zu erhalten. Hierzu bedarf es unternehmerischer Weitsicht, kooperativer Behörden sowie eines brandschutztechnischen Blicks auf bestehende Substanzen, der den Erhalt historischer Bauwerke zum Ziel hat.

Industrieller Charme sollte erhalten bleiben

Die Wutta & Wenger Grundstücksgesellschaft GbR plante, das bestehende brachliegende Industriegebäude der ehemaligen Pulverfabrik einer neuen Nutzung zuzuführen. Hier sollten neue Büros sowie ein Shared Office-Building für Start-ups entstehen.

Der Bestand des Hauptgebäudes besteht aus einer Stahlskelettkonstruktion mit massiven Außenwänden. Als Geschossdecken wurden auf den Stahlträgern Stahlbetondecken aufgelegt.

Ziel der Bauherrschaft war es, den historischen Charme des Gebäudes zu erhalten und eine inspirierende Location für Start-ups zu schaffen. Die Stahlbauteile spiegeln dabei den industriellen Charakter des Gebäudes wider und sollen deshalb möglichst sichtbar erhalten bleiben.

Viele Fragen zu klären

Im Rahmen der Umnutzung musste für die besonderen Gebäude (die im Baurecht als „Sonderbauten“ bezeichnet werden) ein maßgeschneidertes Brandschutzkonzept ausgearbeitet werden.

Betrachtet man die erforderlichen Inhalte eines Brandschutzkonzepts und bringt sie in Bezug zu dem historischen Gebäude, so wird schnell klar, dass die zu beantwortenden Fragestellungen alles andere als trivial sind:

  • Kann eine Nutzung als Start-up-Center mit wechselnden Nutzern erfolgen?
  • Kann das blanke, ungeschützte Stahltragwerk akzeptiert werden?
  • Kann eine bestehende Treppe als Rettungsweg genutzt werden?
  • Braucht es einen zweiten baulichen Rettungsweg?
  • Kann ein geschossübergreifendes Atrium akzeptiert werden?
Thermische Analyse des ungeschützten Tragwerks. Bild: Sinfiro GmbH & Co. KG, Balingen

Anwendung moderner Ingenieurmethoden

Durch die Anwendung von modernen Ingenieurmethoden im Brandschutz konnten all diese Fragestellungen beantwortet werden. In vielen Fällen ließen sich dadurch umfangreiche und kostenintensive Brandschutz-Ertüchtigungsmaßnahmen vermeiden.

Bei der Anwendung von Ingenieurmethoden wird untersucht und nachgewiesen, inwieweit von den präskriptiven Vorgaben abgewichen werden kann – natürlich immer unter der Prämisse, dass die objektspezifischen Schutzziele eingehalten werden.

So wurde beim Projekt in Rottweil u.a. eine thermische Analyse des ungeschützten Tragwerks durchgeführt. Bei der thermischen Analyse von Bauteilen unter Brandbeanspruchung wird die resultierende zeitabhängige Temperaturverteilung im Bauteil unter thermischer Beanspruchung berechnet. Somit konnte nachgewiesen werden, dass die im Brandfall resultierenden Temperaturen für das Tragwerk in einem unkritischen Bereich liegen und die ungeschützten Stahlträger aus ingenieurmäßiger Sicht akzeptiert werden können.

Thomas Wenger, Gründer und CEO bei trend factory Marketing und Veranstaltungs GmbH und der Wutta & Wenger Grundstücksgesellschaft GbR, zeigte sich begeistert bezüglich des Erfolgs bei dem Projekt: „Diese Ingenieurleistung ist beispielhaft und zeigt, wie man mit Sachverstand und Mut bestehende Substanzen erhalten und Neues schaffen kann.“

Fazit

Durch die Erarbeitung eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes übernimmt der Sachverständige große Verantwortung. Auf Grundlage seiner Erfahrungswerte arbeitet er die Bereiche vorbeugender, abwehrender und organisatorischer Brandschutz sukzessive ab. Dabei ist der Brandschutzplaner gefordert, Bauherrschaft, Architekt und Behördenvertreter in einem iterativen Prozess mitzunehmen und das Optimum für ein Projekt herauszuholen.

Durch Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben können sowohl für Neubauten als auch für historische Bausubstanz schutzzielorientierte Sonderlösungen entwickelt und realisiert werden. Hierbei ist es hilfreich, wenn sich die jeweiligen Parteien ihrer unterschiedlichen Interessen bewusst sind und sich dennoch als Team verstehen, das gemeinsam ein außergewöhnliches Projekt realisieren möchte.

nach oben 

Sinfiro Brandschutzingenieure | vs


Mehr zum Thema

Unsere Top-3-Projekte des Monats
MeistgelesenNeueste Artikel

Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der bba-Infoservice? Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum bba-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des bba-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de