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Massiver Schutz

Kalksandstein
Massiver Schutz

Dipl.- Ing. Bernd Niebuhr / red.

Summa summarum 16 gültige Landesbauordnungen, dazugehörige Verordnungen sowie technische Baubestimmungen und Verwaltungsvorschriften – aus diesen bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen ergeben sich für Architekten mehr oder weniger konkrete Planungshinweise.
Allerdings sind sie kaum überschaubar, insbesondere, wenn länderübergreifend geplant und gebaut wird. Denn maßgebend ist immer die jeweilige Landesbauordnung.
Verordnungsdschungel
Der Weg durch diesen Verordnungsdschungel wird in naher Zukunft auch nicht übersichtlicher. Denn obwohl die Landesbauordnungen auf der Muster-Bauordnung basieren, die in der ARGE Bau erarbeitet wird, ist es bis heute nicht gelungen, einheitliche Bauordnungen hinsichtlich der Brandschutzanforderungen zu schaffen.
Ein kleiner Lichtblick im Verordnungswirrwarr ist eine Generalklausel des Brandschutzes, die in ähnlicher Fassung in allen Landesbauordnungen enthalten ist. Aus ihr lassen sich bundesweit wesentliche Kriterien eines sicheren Brandschutzes ableiten.
Sie gilt für alle Bundesländer und beschreibt, wie bauliche Anlagen beschaffen sein müssen.
„Der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch muss vorgebeugt werden.“
Anmerkung: Entstehung eines Brandes beinhaltet auch das Behindern eines Brandes. Deshalb sollten massive, nicht brennbare Baustoffe zu Verwendung kommen.
Ausbreitung heißt, den Brand auf einen möglichst kleinen Bereich zu beschränken. Damit diese Anforderung sicher erfüllt wird, sind ebenfalls massive (raumabschließende) Wände die brandschutzsichere Lösung, weil sie verhindern, dass das Feuer in weitere Bereiche übergreift.
„Bei einem Brandfall müssen wirksame Löscharbeiten möglich sein“.
Anmerkung: Dies wird im Allgemeinen durch Feuerwehrzufahrten etc. geregelt.
„Rettung von Menschen und Tieren müssen möglich sein.“ Anmerkung: Dies ist im Wesentlichen eine Planungsaufgabe. Rettungswege in Fluren und Treppenhäusern sind entsprechend vorzusehen. Raumbegrenzende Wände, Decken und Fußböden müssen bei brandschutztechnisch notwendigen Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Ziel und Sinn des Brandschutzes
Nimmt man diese Generalklausel genauer unter die Lupe, wird deutlich, dass für den Staat in einem Brandfall nur die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben interessant ist. Folgekosten eines Brandes werden nicht bewertet.
Mit anderen Worten: Aus Sicht des Staates sind Ziel und Sinn des Brandschutzes Menschen- und Tierleben zu retten – ohne dabei die Kosten nach einem Brand zu berücksichtigen.
Planer sollten aber auf jeden Fall den doppelten Brandschutz einbauen – den vom Staat geforderten Personenschutz und zum anderen einen hohen Sachwertschutz.
Diesen Schutz bieten massive Wände aus Kalksandstein. Der Grund für diese Sicherheit: Kalksandsteine brennen nicht. Kalksandsteine sind nach DIN 4102–4 in die Baustoffklasse A1 eingestuft.
Diese Baustoffklasse charakterisiert klassische – nicht brennbare – Baustoffe. Dies gilt auch ohne Stoßfugenvermörtelung und zusätzlichen Putzauftrag. KS-Wände sind darüber hinaus kostengünstig, schnell und wirtschaftlich zu erstellen.
Feuerwiderstandsklasse
Eine weitere wichtige Klassifizierung für die Planungspraxis beinhaltet die Feuerwiderstandsklasse. Sie ist in Abhängigkeit von der Zeit definiert – 30 Minuten bis 180 Minuten – und in Feuerwiderstandsklassen F 30 bis F 180 unterteilt.
F 90-A bedeutet zum Beispiel, dass die Wände den Flammen mindestens 90 Minuten standhalten und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Auch hier verhält sich KS sehr vorteilhaft. Beispielsweise erreichen schon 11,5 cm starke KS-Wände die Feuerwiderstandsklasse F 90-A. Nach den bauaufsichtlichen Definitionen bedeutet das, dass diese Wände als „feuerbeständig“ eingestuft werden. So sind in der Praxis bereits schlanke, zweischalige KS-Haustrennwände mit d = 2 x 11,5 cm brandschutztechnisch problemlos möglich.
Weitere Informationen
Brandschutz mit KS bba 514
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