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Europäische Produktnorm ersetzt DIN

Kontrollierte Rauch- und Wärmeableitung
Europäische Produktnorm ersetzt DIN

Martin Weber, stellvertr. Vorsitzender FK RWA im ZVEI, Mitglied des NABAU im DIN

Das europäische Normenwerk im Bereich der kontrollierten Rauch- und Wärmeableitung aus Gebäuden bei Bränden soll nationale Normen ablösen oder fehlende Normen ergänzen. Grund für diese Umstellung ist die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie des Europäischen Rates und das zur Umsetzung in Deutschland eigens dafür geschaffene Bauproduktengesetz.
Im Klartext heißt das, die Mitgliedsstaaten der EU haben sich Anfang der Neunziger Jahre darauf geeinigt, Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft abzubauen und hierfür die Anforderungen an Bauprodukte einheitlich zu regeln. Nun steht Deutschland die Einführung der ersten Normen im Bereich der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ins Haus und sorgt nicht ganz unerwartet für große Verunsicherung bei Herstellern, Planern und Architekten.
Bauprodukte mit Klassifizierung
Besonders intensiv wird momentan die Einführung der DIN EN 12101/2 diskutiert. Grund dafür ist, dass diese Europäische Norm in Verbindung mit dem Bauproduktengesetz bauordnungsrechtlich eine etwas andere Einstufung von Bauprodukten vorsieht, als das die DIN bisher tat.
So gibt es beispielsweise in der Europäischen Norm im Gegensatz zur nationalen Norm eine so genannte Klassifizierungen von Bauprodukten. Diese Einstufung von Produkten gibt dem Planer die Möglichkeit, die für sein Bauvorhaben notwendigen Bauprodukte mit entsprechender Klassifizierung auszuwählen.
Die Hersteller liefern ihm dazu eine entsprechende Palette an Produkten. So müssen zum Beispiel im Vorfeld der Planung die Verkehrslasten eines Gebäudes (Wind- und Schneelasten) ermittelt werden und erst dann kann ein Produkt mit entsprechender Prüfung ausgesucht werden. Wurde bisher durch das ABP nach DIN 18232 ein fester Wert geprüft, so kann es auch nach EN 12101/2 geprüfte Geräte geben, die keine Verkehrslasten vorsehen und trotzdem zugelassen sind.
Hier wird dem Planer und Architekten eine wesentlich intensivere brandschutztechnische Beurteilungsaufgabe zu Teil als bisher – was in anderen Ländern der EU längst gang und gäbe ist.
Nur noch CE-Rauch- Abzugsgeräte erlaubt?
Aber auch die Definition des Bauproduktes im Zusammenhang mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben durch die Norm eine neue Bedeutung erlangt. Und der Hintergrund dieser Veränderung ist wichtig, um der momentan fortschreitenden Verunsicherung speziell im Bereich der Rauchableitung aus Gebäuden über Seitenwände Einhalt gebieten zu können.
Die Bauregelliste sieht in ihrem Teil A momentan Anforderungen für „Horizontal eingebaute Rauchabzugsanlagen“ vor. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) in Berlin, das für die Bauregelliste verantwortlich ist, kündigt allerdings im Internet bereits die Streichung dieser Anforderung an und verweist auf die Veröffentlichung der EN 12101/2.
Als Ersatz werden die Anforderungen an „Natürliche Rauchabzugsgeräte“ im Teil B der Bauregelliste festgelegt.
Und genau im Vollzug dieser Umstellung besteht nun ein wesentlicher Unterschied, denn nur dann, wenn tatsächlich das Bauprodukt „Natürliches Rauchabzugsgerät“ gefordert ist, sind diese Anforderungen der EN 12101/2 zu erfüllen. Einige Vertreter der Bauaufsichten weisen bereits jetzt darauf hin, das in den Landesbauordnungen nur Anlagen zur Ableitung von Rauch aus den Gebäuden gefordert wird, das Bauprodukt „Natürliches Rauchabzugsgerät“ damit aber keineswegs zwingend erforderlich ist. Tatsächlich ist es auch so, dass in den Bauordnungen und den entsprechenden Verordnungen für Sonderbauten der Länder meist von „Rauchabzugöffnungen“ die Rede ist und damit eben nicht bindend das Bauprodukt „Rauchabzugsgerät“ vorgeschrieben ist.
Architektonische Gestaltungs- Freiheit eingeschränkt?
Nun könnten sich Beteiligte fragen, wo denn hier der wesentliche Unterschied liegt. Diese Frage lässt sich sehr leicht anhand eines Beispiels erklären. Seit es RWA-Anlagen zur gezielten Ableitung von Rauch aus Gebäuden gibt, wurden in unzähligen Gebäuden eine Ableitung von Brandrauch über vorhandene Gebäudeöffnungen sicher gestellt.
Das heißt, die zur Verfügung stehenden Fenster oder Klappen wurden mit entsprechenden Öffneraggregate im Brandfall geöffnet, um den Brandrauch aus dem Gebäude ableiten zu können. Hierzu wurden keine Rauchabzugsgeräte nach DIN gefordert, vielmehr wurde durch Verwendbarkeitsnachweise der einzelnen Bauteile die Funktion der Anlage sicher gestellt.
Hierzu zählt in erster Linie eine Temperaturprüfung des Öffneraggregats in Anlehnung an die DIN oder die EN. Diese Möglichkeit soll nach wie vor gegeben sein, da sie eine ausreichende Sicherstellung der Gebäudeentrauchung darstellt.
Vielmehr soll die physikalische Funktionalität der RWA Anlagen und damit die Planung im Vordergrund stehen. Es ist nämlich unumstritten, dass der Auslegung von Querschnitten und der Positionierung von Gebäudeöffnungen wesentlich mehr Bedeutung zukommt, als von vielen bisher angenommen. Aber auch, um unverhältnismäßig hohe Kosten für eine Prüfung der Entrauchungsöffnung nach EN 12101/2 und damit eine unnötige Verteuerung dieser jahrzehntelang bewährten Lösungsvariante zu verhindern, wird an diesen Lösungen festgehalten.
Nicht zuletzt steht einer wie in der EN beschriebenen, standardisierte Lösung den Gestaltungsmöglichkeiten von Fassaden im Wege. Es steht natürlich dem Planer frei, auch ein standardisiertes Rauchabzugsgerät zu diesem Zweck einzusetzen wie es zum Beispiel für den Industriebau vorgesehen ist.
Entscheidungsträger Architekten und Planer
Den Architekten und Planern kommt also auch hier bei der Auswahl der Lösung eine wesentlich wichtigere Rolle zu als bisher. Sie müssen sich sinnvollerweise im Vorfeld oder spätestens während der Baugenehmigungsphase mit der genehmigenden Behörde auf einen Lösungsansatz ohne standardisiertes RWG zur Ableitung von Brandrauch verständigen.
So stellen sie sicher, dass die bauaufsichtlich zugelassenen Prüfingenieure und Sachverständigen bei der Abnahme des Gebäudes ihren Segen geben können.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass durch die Europäische Norm das Bauprodukt „Natürliche Rauchabzugsgerät“ in Kraft tritt, das immer dort, wo es explizit gefordert wird, eine CE Kennzeichnung und damit eine Prüfung nach EN 12101/2 nachweisen muss.
Bauordnungsrechtlich wird dieses Bauprodukt allerdings nicht zwingend gefordert. Hier können in Absprache mit den Baubehörden auch andere Lösungen realisiert werden. Das Baurecht sieht ebenfalls die Möglichkeit einer Zustimmung im Einzelfall vor, wenn dies aus Behördensicht im Hinblick auf den Brandschutz als notwendig angesehen wird.
Der Erhalt dieser bewährten Lösungsvarianten ist gut, sonst wäre den Architekten und Fassadenplanern in Deutschland eine Schablone bei der Gestaltung von Gebäuden aufoktroyiert worden, die nicht nur jegliche Kreativität im Keim ersticken lässt, sondern auch zu einer unnötigen Verteuerung des Bauens in Deutschland führen würde.
Die Mitgliedsfirmen des FK RWA im ZVEI, die nahezu 100 Prozent des Marktes für elektromotorisch Betriebene RWA-Anlagen darstellen, stehen den Architekten und Planern mit Planungshilfen zur Verfügung.
Weitere Informationen
EN RWA-Planungshilfe bba 537

Erstes geprüftes Glaslamellenelement
Längst hat sich die Glaslamelle mit ihren umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten in Architektur- und Fassadenplanung bewährt. Sie wird häufig auch im Zusammenhang mit Entrauchungskonzepten eingesetzt und bietet aufgrund großer Lüftungsquerschnitte eine optimale Lösung sowohl als RWA-Öffnung als auch als Zuluftsystem. Erstmals ist es nun möglich, diese Vorteile in einem geprüften EN RWA-Gerät zu vereinen. Temperaturbeständigkeit, Dauerlast, aerodynamische Wirksamkeit und alle weiteren Prüfkriterien nach EN 12101/2 kann die Lamelle von Simon-RWA als erste dieser Bauart vorweisen.
Weitere Informationen bba 538
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