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Deutsches Holztreppen Institut: Regelungen zu CE-Kennzeichnungen

Beispiel Holztreppen
Zukünftig klare Regeln zu CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Zukünftig klare Regeln zu CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Bild: Deutsches Holztreppen Institut DHTI
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Am Beispiel von Holztreppen erläutert Michael Paltian, Vorstandsmitglied des DHTI, Deutsches Holztreppen Institut, Regelungen zu CE-gekennzeichneten Bauprodukten. Änderungen der Musterbauordnung (MBO) dürften für Auftraggeber (Planer und Bauherren) und natürlich auch für Hersteller von ETA-Systemtreppen von besonderem Interesse sein.
§ 16 c MBO besagt bezüglich der Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten: „Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderung für diese Verwendung entsprechen.“

Gemäß § 55 MBO wird vom Unternehmer verlangt, dass er die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten hat. Diese Empfehlung in der Musterbauordnung findet sich schon jetzt in allen Landesbauordnungen und hat so Gesetzeskraft erlangt, wobei der Begriff „Verwendbarkeit“ in verschiedenen aktuellen Landesbauordnungen durch den Begriff „Brauchbarkeit“ ersetzt ist.
§ 53 MBO verlangt vom Bauherrn, dass er die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten hat. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Leistungserklärung bereitzuhalten, wenn Bauprodukte verwendet werden, die die CE-Kennzeichnung tragen. Damit wird klargestellt, dass die Darlegungslast für die Einhaltung der Anforderungen an Bauprodukte beim Bauherrn liegt. Sofern insoweit Angaben zu den verwendeten Bauprodukten erforderlich sind, hat der Bauherr entsprechende Belege bereitzuhalten. Für Bauprodukte, die ein CE-Kennzeichen tragen, ist dies die Leistungserklärung des Herstellers/Unternehmers.

Grundsätzlich darf ein Bauprodukt verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den gemäß öffentlich-rechtlicher Vorschriften gestellten bauwerkseitigen Anforderungen entsprechen. Dabei müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind. Eine CE-Leistungserklärung des Unternehmers im Sinne der Musterbauordnung/Landesbauordnungen enthält Angaben:

  • zum Hersteller,
  • zum Treppenprodukt,
  • zur fremd überwachenden Stelle und
  • zu den angewandten Richtlinien bzw. verwendeten harmonisierten Normen, anderen normativen Dokumenten und/oder technischen Spezifikationen.

Zu den wichtigsten zu erfüllenden Anforderungen im Holztreppenbau gehört selbstverständlich der Nachweis der Standsicherheit. Für Holztreppen, die mit Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung hergestellt und montiert werden, ist der Nachweis der Standsicherheit erbracht. Daten der Auflagerkräfte zur Lastweiterleitung werden mit der Leistungserklärung benannt. Der notwendige Nachweis zur Lastweiterleitung muss dann durch den für das Bauwerk zuständigen Tragwerksplaner erfolgen.

Das deutsche Holztreppen Institut (DHTI) ist Inhaber der ETA-13/0321, also einer spezifischen Zulassung oder besser: europäisch technischen Bewertung = European Technical Assessment. Dies gibt dem Planer und Bauherrn Rechtssicherheit, weil alle Anforderungen in einer Leistungserklärung erfasst sind. Für Holztreppen, die mit Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung im Geltungsbereich der Zulassung hergestellt und montiert werden, ist der Nachweis der Standsicherheit erbracht.

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