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»16 Landesbauordnungen sind 15 zu viel!« - Holzfertigbau-Verband (DHV)

Deutscher Holzfertigbau-Verband fordert Baugesetz-Reform
»16 Landesbauordnungen sind 15 zu viel!«

»16 Landesbauordnungen sind 15 zu viel!«
Das höchste deutsche Hochhaus in Holzbauweise: Skaio in Heilbronn. Die LBO von Baden-Württemberg erleichtert die Verwendung des Werkstoffs Holz in Anwendungsbereichen, die bisher anderen Werkstoffen vorbehalten waren.

In Deutschland fehlen zurzeit zwischen 350 000 und 400 000 Wohneinheiten – das entspricht der Neubautätigkeit eines ganzen Kalenderjahres. Dass es überhaupt zu einem derart hohen Defizit kommen konnte, liegt nach Einschätzung des Deutschen Holzfertigbau-Verbandes e.V. (DHV) unter anderem an dem viel zu komplexen deutschen Bauordnungsrecht – insbesondere dem Nebeneinander von 16 verschiedenen Landesbauordnungen.

Um den akuten Wohnungsmangel nicht noch größer werden zu lassen, sondern Bauinteressenten den Weg ins Eigenheim so einfach wie möglich zu gestalten, setzt sich der DHV deshalb dafür ein, „überbordende“ Gesetzes- und Regelwerke zu „entfrachten“.


„Der Paragraphenwald gehört gelichtet!“
(DHV-Präsident Erwin Taglieber)


„Es kann nicht angehen, dass für die Herstellung der gleichen Sache in jedem Bundesland andere Regeln gelten. Häuser braucht und baut man schließlich überall!“, sagt Erwin Taglieber, Holzbauunternehmer aus Oettingen und gleichzeitig Präsident des Deutschen Holzfertigbau-Verbandes. „Da es nach wie vor der Traum der meisten Bundesbürger ist, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, sollte es jedem Wohnungsbaupolitiker ein Herzensanliegen sein, dass sich dieser Traum für möglichst viele Bürger auch erfüllt. Und zwar sinnvollerweise schon in der Lebensphase der Familienplanung – nicht erst kurz vor dem Rentenalter.“ Taglieber fordert  deshalb eine Rosskur für die deutschen Baugesetze sowie klaren Vorrang für das Ziel, Wohnraum für Familien zu schaffen.


„16 Landesbauordnungen sind 15 zu viel!“
(DHV-Vizepräsident Ulf Cordes)


In Deutschland gilt Bauen als Ländersache. Das macht das Thema „Baurecht“ mitunter kompliziert. Jedes Bundesland hat gemäß Bauordnungsrecht eine eigene Landesbauordnung (LBO) erlassen, die den landestypischen Baustilen, traditionellen Bauweisen, topographischen Gegebenheiten sowie technischen Anforderungen etc. Rechnung tragen soll. Geregelt wird, wie, womit, wie hoch, in welchem Abstand gebaut werden darf und anderes mehr.

Größte Unterschiede beim Thema Brandschutz

In vielerlei Hinsicht haben sich die Landesbauordnungen einander mit der Zeit zwar angenähert – aber längst noch nicht in jedem Punkt. „Die größten Unterschiede zwischen den Landesbauordnungen bestehen beim Brandschutz“, erklärt Bauphysiker Dipl.-Ing. Wolfgang Schäfer, Geschäftsführer Technik beim Zimmererverband Holzbau Baden-Württemberg.

Architekten, Bauunternehmen und Bauhandwerker müssen deshalb nach wie vor bei jedem Bauwerk darauf achten, dass sie gemäß geltender Landesbauordnung planen, bauen und zu Werke gehen. Effizienter wäre es laut DHV, identischen bzw. ähnlichen Erfordernissen mit den gleichen Maßnahmen und Bauteilen gerecht zu werden. Trotz aller Bestrebungen auf Bundesebene, das geltende Baurecht zu harmonisieren, werde jedoch „das Rad in 16 Bundesländern immer wieder neu erfunden“.


„Von Land zu Land abweichende Baugesetze machen wenig Sinn.“
(Wolfgang Schäfer, Geschäftsführer Technik beim Zimmererverband Holzbau Baden-Württemberg)


Was die konkreten Schutzziele angehe, bestehe für von Bundesland zu Bundesland abweichende Regelungen so gut wie keine sachliche Notwendigkeit, so der DHV. „Überspitzt formuliert, müsste man sonst ja unterstellen, dass es in Brandenburg anders brennt als in Bayern, Baden-Württemberg oder Berlin“, so Bauphysiker Wolfgang Schäfer.

Eigentlich sollen sie alle das Gleiche bewirken: das Bauen praktikabel und standortgerecht zu regeln. Für die ausführenden Hausbauunternehmen entpuppt sich das Nebeneinander von 16 Landesbauordnungen allerdings als erheblicher Kostenfaktor, der das Bauen über den Verwaltungsweg verkompliziert und unnötig verteuert.


Beispiel: „Anleiterhöhe“: Die Rettung von Personen im Brandfall hat höchste Priorität und die baulichen Gegebenheiten sollen es der Feuerwehr so einfach wie möglich machen, ihre Aufgaben zu erfüllen. In Brandenburg allerdings muss das Fenster im Obergeschoss eines Einfamilienhauses andere Dimensionen haben  als in Hessen oder Baden-Württemberg. Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede in der Höhe, in der es in der Außenwand platziert sein darf. Für einen Fertighaushersteller bedeutet das, dass er sein Produkt der jeweiligen Landesbauordnung anpassen muss, die am Standort des jeweils zu errichtenden Neubaus gilt – auch, wenn das Bauen durch mehr Planungsaufwand letztlich teurer wird.


Vorbild Baden-Württemberg?

Nach Ansicht des Deutschen Holzfertigbau-Verbandes ist die Landesbauordnung von Baden-Württemberg vorbildlich und sollte als Universalvorlage für die Muster-Bauordnung (MBO) dienen, deren Inhalte im Zuge der Harmonisierung und Vereinheitlichung der Landesbauordnungen in allen Bundesländern in geltendes Landesrecht zu überführen wären.

Die Präferenz indes verwundert nicht: Insbesondere die Regelungen zu Gebäuden der Klassen IV (bis 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²) und V (Gebäude über 13 m Höhe) erleichtern in Baden-Württemberg die Verwendung des Werkstoffs Holz in Anwendungsbereichen, die bisher anderen Werkstoffen vorbehalten waren.

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