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Treppe gemäß Brandschutzbestimmungen

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Treppe gemäß Brandschutzbestimmungen

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Die Brandschutz-Anforderungen für Treppen werden grundsätzlich in der Musterbauordnung (MBO), bzw. auf Landesebene in der Landesbauordnung (LBO) festgelegt. Planen die Experten von Stadler Treppen eine Treppe in den höheren Gebäudeklassen wie etwa GK 3, wird nach den Vorgaben der MBO vorgegangen: So müssen die tragenden Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend (F30) ausgeführt sein. Eine klassische Zweiholmtreppe – eine der am häufigsten verwendeten Treppen beim Bau – mit Stahlholmen als tragendes Teil entspricht dieser Forderung. Wird bei der Wahl der Treppenstufen Holz avisiert, muss dieses – da eigentlich brennbares Material und damit nicht zulässig – entweder eine Blechstufe als Unterkonstruktion erhalten, welche dann als das tragende Bauteil gilt. Oder aber, je nach Abbrandrate des Holzes, die Holzstufe muss stärker ausgeführt werden, um eine Feuerwiderstandsdauer von 30 min zu gewährleisten: Tragende Teile, die in GK 4 zum Einsatz kommen, dürfen nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Daher führt Stadler Treppen in dieser Klasse zum Beispiel mit einer Stahlunterkonstruktion kombiniert mit Blechstufen aus. Auch ein Belag mit Stein oder sogar mit Holz ist möglich, da das Holz keine tragende Funktion übernimmt.

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