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Fehlende Zulassung als Sachmangel

Ingenieurmäßige Konstruktion
Fehlende Zulassung als Sachmangel

Fehlende Zulassung als Sachmangel
Schätzungsweise hat ein Drittel aller in Deutschland eingebauten Holztreppen keine bauliche Zulassung.
RA Michael Peter, Geschäfts- führer Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff Saar und DHTI

Ein ständiges Problem für Holztreppenbauer und Planer ist die Einordnung verschiedener Treppentypen als ingenieurmäßige Konstruktion, für die nach den einzelnen Landesbauordnungen keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder eine sonstige allgemeine technische Baubestimmung existiert.
Nach öffentlichem Baurecht bedeutet dies, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegen muss. Die allgemeine Zulassung wird erteilt durch das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), das offiziell für alle obersten deutschen Bauaufsichtbehörden das Zulassungswesen regelt.
Beispiele für ingenieurmäßige Treppentypen sind etwa die Bolzentreppe, die handlaufgetragene Treppe, aber auch die Spindel- oder Faltwerktreppe. Diese Treppen werden häufig angeboten, ohne dass die Konstruktionen zugelassen sind – nach Schätzung des Deutschen Holztreppeninstituts (DHTI) gut ein Drittel aller in Deutschland eingebauten Holztreppen.
Standfestigkeit nachweisen
Welche rechtliche Bedeutung hat das Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung? Ist dies schon allein ein Sachmangel?
In der Realität wird der betroffene Kunde einfach die Vorlage der Zulassung fordern und bis dahin die Abnahme verweigern, oder er wird die Abnahme nur unter entsprechendem Vorbehalt erklären. Wenn die Zulassung dann nicht nachgereicht werden kann, dann muss der Handwerker entweder eine Zustimmung im Einzelfall erlangen oder, was auf das Gleiche herauskommt, durch einen Belastungsversuch und ein darauf basierendes Gutachten die Zweifel an der Standfestigkeit zerstreuen. Denn der Kunde wird argumentieren, dass letztlich die Treppe selbst mangelhaft ist, weil sie nicht standsicher gebaut wurde.
Wenn sich diese Mangelbehauptung bestätigt, hat der Handwerker natürlich auch die Kosten des Gutachtens und des Belastungsversuchs zu tragen. Wie aber, wenn sich die Treppe als standsicher herausstellt? Dann muss er die Kosten ebenfalls tragen: Den theoretischen Nachweis der Standfestigkeit hätte er ja laut LBO ohnehin vorlegen müssen. Für eine Selbstverständlichkeit kann er aber keine besondere zusätzliche Vergütung verlangen.
Öffentlich und privat
Es liegt insofern keine besondere Leistung, die zusätzlich zu vergüten wäre vor: Die Ziffer 4.2.8. und 4.2.9. der DIN 18334, der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Zimmer- und Holzbauarbeiten, die bzgl. Holztreppen einschlägig ist und wonach statische Berechnungen für das Bauwerk oder Probebelastungen gesondert zu vergüten sind, greifen hier gerade eben nicht ein. Vielmehr kann allenfalls die allgemeine technische Vertragsbedingung, die VOB/C DIN 18299 herangezogen werden, wonach gemäß Ziffer 2.3.3 Bauteile, die nach einer deutschen behördlichen Vorschrift einer Zulassung bedürfen, auch tatsächlich amtlich zugelassen sein müssen. Hier verzahnen sich öffentliches und privates Recht.
Zum gleichen Ergebnis kommt man auch bei einer vergleichenden Betrachtung: Derjenige, der sich gesetzeskonform verhält, hat die Zulassung für teueres Geld erworben, der andere, der sich auf sein Gefühl verlässt, muss dann auch das Risiko in Kauf nehmen, im Einzelfall mit besonderen Kosten konfrontiert zu werden. Zudem läuft der Anbieter ohne Zulassung Gefahr, dass ihn den Vorwurf der Arglist bzw. des Betruges und damit eine weit reichende Schadensersatzpflicht trifft.
Arglistvorwurf
Der Arglistvorwurf hat auch eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Mangelgewährleistung, also nach Abnahme. Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden BGB griff bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels eine 30-jährige Frist ein, nach dem neuen BGB eine Frist von zehn Jahren nach Abnahme. Folgt man der Definition des Sachmangels, wonach dazu alle tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der Sache zählen, dann ist die bloße Tatsache, dass eine an sich notwendige Zulassung fehlt, schon ein Sachmangel.
Doch diese juristisch durchaus strittige Definition wird in der Wirklichkeit von viel einfacheren Fragen überlagert. In der Regel wird ein Kunde fünf Jahre nach Abnahme nicht abstrakt nach der Zulassung fragen, sondern es werden sich irgendwelche Mangelsymptome wie schiefe Stufen, Schwanken beim Begehen oder Ähnliches zeigen.
Diese Symptome zusammen mit der fehlenden Zulassung können dann eine substanzierte Darlegung eines arglistig verschwiegenen Sachmangels ergeben mit der Folge, dass sich Handwerker und unter Umständen auch der Planer nicht mehr erfolgreich auf den Ablauf der normalen Baumangelgewährleistung von fünf Jahren berufen können.
Weitere Informationen
Zulassung für Treppen bba 557
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