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Trittschallunterlagen unter Fliesen und Parkett in der Altbausanierung

Subjektiver und objektiver Komfort
Trittschallunterlagen unter Fliesen oder Parkett

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Der Trittschallschutz von Decken und Bodenbelägen ist gerade in der Altbausanierung eine komplexe und eventuell nicht sicher berechenbare Aufgabe. Trittschallunterlagen unter Fliesen oder Parkett können hier jedoch zusätzliche Sicherheit und mehr Wohnkomfort bieten. Auf neubautypischem schwimmenden Estrich wird die in den Hersteller-Prospekten angegebene relativ hohe Trittschallminderung der Trittschallunterlagen aber nicht erreicht – und ist nach DIN 4109 auch nicht als „zweiter Bonus“ anrechenbar.

Anforderung:

Normgerechter Schallschutz bei „harten“ Fußbodenbelägen

Lösung:

Trittschallunterlagen unter Fliesen oder Parkett


Markus Hoeft

Weichfedernde Fußbodenbeläge können die Übertragung von Trittschall in darunter liegende Räume reduzieren. Auch die Gehgeräusche im Raum selbst werden mit einem textilen oder elastischen Belag deutlich leiser.

Harte Fußböden aus Parkett, Fliesen oder Naturstein zeichnen sich zwar durch widerstandsfähige, leicht zu reinigende und ästhetisch oft sehr wertige Oberflächen aus, bieten aber nicht den schalldämmenden bzw. raumakustischen Komfort der weichfedernden Ausführung. Für Parkett und Fliesen werden deshalb die verschiedensten Unterlagen zur Reduzierung des Trittschalls angeboten, die diesen Nachteil ausgleichen sollen. Diese Unterlagen sind als Rollenware oder teilweise auch als Platten erhältlich und werden je nach Systemaufbau lose oder verklebt verlegt.

Trittschallunterlagen sind meist nur wenige Millimeter dick und können aus verschiedenen Kunststofffolien oder -schäumen sowie aus Riffelpappe, Kork oder Fasermaterialien bestehen. Sie müssen einerseits den zu erwartenden mechanischen Belastungen aus dem Belag standhalten, sollen aber in akustischer Hinsicht andererseits möglichst „weich“ sein, genauer gesagt: eine möglichst geringe dynamische Steifigkeit aufweisen. Dann koppeln sie den Gehbelag nach dem Masse-Feder-Prinzip vom Untergrund ab und reduzieren so die Weiterleitung von Körperschall.

Trittschallunterlagen stehen oft mit beeindruckenden Zahlenwerten für die Verbesserung des Schallschutzes in den Prospekten: Im Prüfstand erreichen die Produkte oft Größenordnungen zwischen 13 und 20 dB oder sogar mehr. Geprüft wird in der Regel der Bodenbelag (Fliesen oder Parkett) mit Trittschalldämmung unmittelbar auf der Rohdecke, also ohne schwimmenden Estrich. Das entspricht – vor allem im Neubau – nur selten der Baupraxis. Wenn ein schwimmender Estrich vorhanden ist, lassen sich die Nennwerte der Trittschallverbesserung durch die Unterlagen nicht erreichen, meist nicht einmal annähernd.

Man darf also von den Produkten keine Wunder erwarten, sollte aber ihre Verwendung in bestimmten Einbausituationen des Belags bzw. in bestimmten Rohbausituationen trotzdem zumindest in Erwägung ziehen. Zumal viele Produkte nicht allein der Trittschalldämmung dienen, sondern weitere Funktionen im Fußbodenaufbau übernehmen können.

Trittschall im fremden und im eigenen Raum

Im Neubau wird auf der Rohdecke in der Regel ein schwimmender Estrich angeordnet. In die Schallschutzberechnung geht er als Trittschall mindernde Deckenauflage mit der bewerteten Trittschallminderung ∆Lw als Bonus ein. Die Kombination aus der Rohdecke und dem Estrich muss den für die jeweilige Decke nach DIN 4109 erforderlichen bewerteten Norm-Trittschallpegel L‘n,w erreichen.

Eventuelle zusätzliche Maßnahmen im Bodenbelag können rechnerisch nicht als „zweiter Bonus“ angesetzt werden. Leicht austauschbare Bodenbeläge, wozu neben weichfedernden Belägen auch schwimmend verlegtes Parkett oder Laminat gehören, finden beim Nachweis im Wohnungsbau überhaupt keine Berücksichtigung. Aber auch bei einem nicht leicht austauschbaren, also fest eingebauten Belag lässt sich die Schallschutzverbesserung nur einmal ansetzen: entweder für den schwimmenden Estrich oder den Bodenbelag. Oder anders formuliert: Die verschiedenen Maßnahmen gegen Trittschall lassen sich nicht einfach addieren. Es kann nur einmal das höhere Verbesserungsmaß ∆Lw berücksichtigt werden, das in aller Regel der Estrich aufweist.

Die Schallschutznorm regelt allerdings nur die Geräuschübertragung in einen fremden Wohnbereich, in diesem Fall also von einem Raum durch die Decke hindurch in die Wohnung darunter. Keine Vorgaben gibt es hingegen für die Geräuschentwicklung innerhalb ein und desselben Raumes. Diesen auch als Raum- oder Gehgeräusche bezeichneten Schall können weichfedernde Unterlagen vermindern. Sie reduzieren das markante Klacken, das beim Begehen eines harten Belags entsteht. Dieser Vorteil ist zwar normativ nicht geregelt und gefordert, erhöht aber nachhaltig den akustischen Komfort innerhalb des Raums. Speziell bei lose verlegten Belägen wie (Mehrschicht-)Parkett oder Laminat sollte auf eine Trittschallunterlage keinesfalls verzichtet werden.

Trittschall als objektives und subjektives Phänomen

Deutlich komplexer als im Neubau ist die Situation bei Sanierungsvorhaben, weil hier sehr unterschiedliche Bestandsaufbauten angetroffen werden können. Ist kein schwimmender Estrich vorhanden und kann wegen der Bau- und Anschlusshöhen auch keiner eingebaut werden, sind Schallschutzmatten unter dem Belag praktisch die einzige Möglichkeit, die Trittschalldämmung der Bestandsdecke zu verbessern.

Aber auch bei einem vorhandenen Estrich sollte der Einsatz von Trittschallunterlagen geprüft werden, speziell wenn die Schalldämmung des Bestandsaufbaus nicht sicher bekannt ist und nur aufgrund von Annahmen geschätzt werden kann. Vor allem eine nicht fachgerechte Ausführung mit Schallbrücken mindert die Leistungsfähigkeit des Altaufbaus. Was auch für die neu einzubauenden Schichten gilt: Egal ob der Trittschall im schwimmenden Estrich oder mit Trittschallschutzmatten unter dem Belag verbessert werden soll – die Entkopplung muss vollflächig und an allen Anschlüssen gewährleistet sein. Jede „harte“ Verbindung zwischen den Schichten reduziert den Trittschallschutz deutlich, auch wenn der Kontakt nur punktuell auftritt.

Fachgerecht verlegt können Trittschallmatten über den objektiv messbaren Schallschutzwert hinaus das subjektive Empfinden der Geräusche verbessern. In der Praxis wird immer wieder beobachtet, dass selbst bei einer Verlegung auf Estrich eine Geräuschreduzierung durch die Matten im hohen Frequenzbereich zu beobachten ist. Das Gehen mit festem Schuhwerk oder das Herabfallen von harten Gegenständen erscheinen leiser, während das eher niedrigfrequente Gehgeräusch in Socken kaum gedämpft wird. Diese Verbesserung in bestimmten Frequenzen kommt in den Berechnungen oder Messungen allerdings nicht zum Tragen, weil dabei eine über alle Frequenzen gemittelte Einzahlangabe verwendet wird. Auch hier gilt wieder, dass das Phänomen zwar nicht anrechenbar ist, aber den Wohnkomfort verbessert.

Trittschallunterlagen unter Fußbodenbelägen wie Parkett und Fliesen können den Trittschallschutz – zumindest in der Wahrnehmung der Bewohner – verbessern. Gerade in der Altbausanierung sind die Einbausituationen und der erreichbare Effekt jedoch sehr unterschiedlich, weshalb eine genaue Prüfung der Produktunterlagen und gegebenenfalls die Rücksprache beim Hersteller zu empfehlen ist.

Dabei lassen sich dann auch die Produktvarianten der Trittschallunterlagen klären. In den meisten Sortimenten werden verschiedene Unterlagen angeboten, die jeweils andere Zusatzfunktionen erfüllen können. Etwa als Dampfsperre, wie sie für die Verlegung von Parkett auf mineralischem Untergrund erforderlich ist. Umgekehrt wird bei einer Holzunterkonstruktion gerade ein diffusionsoffener Aufbau benötigt. Die Trittschallunterlagen können außerdem in verschiedenem Maß punktuelle Unebenheiten des Untergrunds ausgleichen. Außerdem unterscheiden sie sich im Grad der Wärmedämmung: Während auf Fußbodenheizungen meist keine Wärmedämmung gewünscht ist, ist bei einem Fußboden über unbeheizten Räumen ein zusätzlicher Wärmeschutz meist sinnvoll.


Anrechnung des Belags auf den Trittschallschutz

DIN 4109-1, Punkt 4: „Trittschallmindernde, leicht austauschbare Bodenbeläge (z. B. weichfedernde Bodenbeläge …sowie schwimmend verlegte Parkett- und Laminatbeläge) dürfen beim Nachweis im Wohnungsbau nicht angerechnet werden.“

DIN 4109-2, Anmerkung 3 zu Punkt 4.3.2.1.1:

„Wird ein trittschallmindernder Bodenbelag auf einem schwimmenden Boden angeordnet, dann ist als ∆Lw nur der höhere Wert – entweder des schwimmenden Bodens oder des trittschallmindernden Bodenbelags (falls nach DIN 4109–1 anrechenbar) – zu berücksichtigen.“


Die Schallschutznorm regelt allein den Trittschallschutz gegenüber dem fremden Raum z.B. in der Wohnung darunter und definiert dafür frequenzunabhängige Einzahlwerte. Die Geräuschentwicklung in ein und demselben Raum sowie die subjektiv unterschiedliche Wahrnehmung verschiedener Frequenzen bleiben unberücksichtigt.


Mehr zum Thema

  • bba-Fachbeitrag ‚Planungsaufgabe Trittschalldämmung‘

www.hier.pro/bba0118_PlanungsaufgabeTrittschalldaemmung

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