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Aufzugstechnik nach EN 81–1

Im Sinne der Sicherheit
Aufzugstechnik nach EN 81–1

Gefahrlose Nutzung von Aufzügen: Die Grundnorm EN 81–1 für sicherheitstechnische Belange von Aufzügen/Aufzugstechnik wurde überarbeitet und im Anhang 3 ergänzt. Er regelt nun auch den Schutz vor unkontrollierter Fahrbewegung der Aufzugskabine bei geöffneten Türen. Dafür wird ein technisch unabhängiges Sicherungssystem gefordert. Aufzugshersteller müssen ohne Übergangsfrist ab 2012 diese Anforderung erfüllen.

Thomas Lipphardt, Manager technische Regelwerke, Normen und Gesetze bei Kone | be

Um europaweit die Sicherheit von Aufzugsanlagen insbesondere beim Ein- und Ausstieg von Personen einheitlich zu gewährleisten, wurde die EN 81–1 vom Europäischen Komitee für Normung überarbeitet. Gefordert wird ein bündiges Stehen des Fahrkorbs in der Haltestelle. Die Neuerungen der EN 81–1 schreiben neben der Festlegung der Haltegenauigkeit und der Nachregulierungsmöglichkeit an der Haltestelle im Anhang 3 vor, dass Aufzüge mit einer unabhängigen Schutzeinrichtung zum Verhindern einer unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorbs von der Haltestelle weg ausgestattet sein müssen. Diese neu geforderte Schutzeinrichtung muss in der Lage sein, eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs zu erkennen und den Fahrkorb anzuhalten.
Forderung: CE-Kennzeichnung
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Konstruktion als Sicherungssystem ausreicht; zwingend vorgeschrieben ist die CE-Kennzeichnung nach 95/16/EG. Diese Zertifizierung muss ab dem 01.01.2012 für jede Aufzugsanlage vorliegen und vom Hersteller dem Kunden garantiert werden. Das heißt, dass für jeden neuen Aufzug die EN 81–1 Anhang 3 in der so genannten Konformitätserklärung stehen muss. Darauf sollte jeder Betreiber dringend achten.
Die Verschärfung der EN 81–1 birgt eine weitere Hürde für die Aufzugstechnik-Hersteller in sich: Die Norm ist so auszulegen, dass alle einzelnen Komponenten so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass in jeder Situation das bündige Halten des Fahrkorbs gewährleistet ist. Diejenigen Aufzughersteller also, die die relevanten Komponenten wie Steuerung, Sensorik zum Erkennen der Bewegung sowie die Sicherheitseinrichtung zum Stillsetzen der Anlage von unterschiedlichen Lieferanten beziehen, müssen dafür eintreten, dass diese Komponenten für das Schutzziel ausreichend sind. Es kann dann also sein, das bis zu drei CE-Kennzeichnungen vorliegen werden müssen. Kone ist bisher der einzige Aufzughersteller, der die geforderte Sicherheit der EN 81–1 heute schon garantieren kann. Das Unternehmen hat aufgrund seiner Patente der Bauformen einen technischen Vorteil gegenüber der Branche, so dass es in der Lage ist, alle Anhänge der EN 81–1 problemlos, zuverlässig und rechtskonform umzusetzen.
Problem: Altanlagen
Bei Altanlagen greift die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die vom Betreiber die Sicherheit der Aufzuganlage nach dem Stand der Technik fordert. Auch hier finden also die Regeln der EN 81–1 Anwendung, um den Passus „Stand der Technik“ erfüllen zu können. Die BetrSichV schreibt eine so genannte Sicherheitstechnische Bewertung (STB) der Altanlage in Anlehnung an die EN 81–80 vor, die eine Prüforganisation oder ein qualifiziertes Unternehmen wie beispielsweise Kone vornehmen können.
Sie umfasst ab dem 1. Januar 2012 auch die Neuerungen der EN 81–1. Jeder Betreiber sollte eine STB in seinem eigenen Interesse vornehmen lassen, um nicht im Schadensfall in Haftung genommen zu werden.
Ich appelliere an alle Betreiber, sich beim Kauf von Neuanlagen die Bestätigung einzuholen, dass diese der Ausführung der DIN EN 81–1 A3 oder A2 entsprechen und bei Altanlagen eine Sicherheitstechnische Bewertung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung vorzunehmen. Nur dann ist man auf der sicheren Seite.
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