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Kollektiver Schutz vor individuellem

Planung von Absturzsicherungen
Kollektiver Schutz vor individuellem

Kollektiver Schutz vor individuellem
Bild: Bauder
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Arbeiten auf Dachflächen sind verbunden mit hoher Absturzgefahr. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen soll dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen, z.B. persönlicher Schutzausrüstung (PSAgA) gegen Absturz, eingeräumt werden. Die beschriebenen Gefährdungen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind bereits bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen und gehen somit auch in die Betriebsanweisung über.

Anforderung:

Bestmöglicher Absturz-Schutz bei Arbeiten auf Dachflächen

Lösung:

Objektbezogen geplanter, kollektiver Gefahrenschutz mit Geländern


Michael Duss (Produktmanager Absturzsicherung, Bauder)

Zahlreiche industrielle Anbieter von Absturzsystemen unterstützen ihre Verarbeiter mit objektbezogenen Planungsentwürfen für die Absturzsicherung. Zusätzlich werden in Fachschulungen Kenntnisse für die korrekte Montage sowie Dokumentation und Prüfung vermittelt. Allerdings: Verantwortlich für die Prüfung und Richtigkeit der Planungsunterlagen ist der jeweilige Planer bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Diese ändern bei Bedarf den Vorschlag und geben den finalen objektbezogenen Plan frei, ggf. unter Hinzuziehung eines Fachplaners.

Planungsgrundsätze

Absturzsicherungen müssen geplant werden. In fast allen Landesbauordnungen wurde der §32 Dächer (8) der Musterbauordnung übernommen: „Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.“ Ergänzend fordern das ArbSchG und die BaustellV, dass zusätzliche Maßnahmen zu treffen sind und die Gefährdung der Beschäftigten vermieden werden soll. Für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage müssen Unterlagen erstellt werden. Hierzu bietet die Industrie, wie z. B. Bauder, Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Vorschlägen auf Basis der vorliegenden Planungsunterlagen.

Die Entscheidung, welche Sicherungsmaßnahme sich eignet, ist vom Objekt abhängig. Die BG Bau Planungsgrundlagen von Anschlagseinrichtungen auf Dächern – DGUV Information 201–056 (Stand 2015) konkretisiert und vermittelt hier relevante Inhalte. Berücksichtigt werden soll auch das sogenannte TOP-Prinzip (Technisch vor Organisatorisch vor Persönlich). Die Auswahl der Systeme bzw. der Ausstattungsklassen werden hier allerdings nicht detailliert erläutert. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 sollen sich Personen auf dem Dach, insbesondere im Gefahrenbereich mit Abstand ≤ 2 m nicht ungeschützt bewegen.

Auf Flachdächern müssen im Wesentlichen folgende Absturzkanten gesichert werden:

  • senkrechter Höhenunterschied ≥ 2 m,
  • zu einer mit mehr als 60° geneigten Fläche.

Ferner muss bereits ohne Höhenunterschied gesichert werden, sofern man versinken kann.

Empfohlene Sicherungsmaßnahmen

Kollektive Schutzeinrichtungen (z.B. Geländer) haben absoluten Vorrang gegenüber dem Anseilschutz. Ein Absturz muss unbedingt verhindert werden. Bei einem Sturz mit 2 m Fallhöhe wirkt bereits das 7-fache Körpergewicht auf den PSA-Nutzer. Daher sind Rückhaltesysteme zu bevorzugen.

Als Mindestanforderung für Geländer der Ausstattungsklasse 3 nennen die relevanten Regelwerke (DGUV-Information und DIN 4426) die DIN EN 13 374. Daraus ergeben sich u.a. Höhen- und Abstandsvorgaben sowie evtl eine zusätzlich benötigte Fußleiste (Bordbrett). Die Fußleisten müssen mindestens 150 mm hoch sein und dürften 20 mm Abstand zur Arbeitsfläche nicht überschreiten. Übersteigt der Zwischenraum von Unterkante Handlauf zu Oberkante Attika 470 mm, müssen sie montiert werden. Soweit die objektbezogene Situation keinen Individualschutz gegen Absturz zulässt, können entsprechende Anschlageinrichtungen geplant werden. Hierzu sollen die Nutzer nach den DGUV Regeln 112–198 und 112–199 geschult sein, also sowohl in der PSAgA-Anwendung als auch in der Rettung.

Bevorzugt sollen Anschlageinrichtungen parallel zur Absturzkante mit 2,5 m Abstand verlaufen. In der Praxis sind Dächer jedoch nicht nur rechteckig. Das erfordert von den planenden Personen objektbezogene Konzepte, wie bei Dachkanten mit z.B. Vor- und Rücksprüngen sinnvoll anwendbare Absturzsicherungen für den PSA-Nutzer umzusetzen sind. Einzelanschlagpunkte als Ergänzungen zu Seilsystemen sind hierbei eine sinnvolle Möglichkeit.

Besonders hilfreich ist dabei die o. g. DGUV-Information als einzige branchenweite Zusammenfassung für die Ermittlung der Absturzsicherungsmöglichkeiten samt Anordnungen. Sie ist weder eine DGUV-Vorschrift noch eine DGUV-Regel, trotzdem hat sie bei Planern und Ausführenden einen sehr hohen Stellenwert. Sie enthält zudem wichtige Erläuterungen zur Schutzausrüstung, zur Anwendung und Montage sowie zur Dokumentation und Prüfung.

Dachzugänge und Lichtkuppeln

Ergänzend zur Absturzsicherung sollen auch sichere Dachzugänge geplant werden. Auch hierzu macht die DGUV-Information 201–056 in Kapitel 2.4 Vorschläge. Die DIN 4426 wird etwas konkreter, es sollen nämlich gemäß Punkt 5.1 – soweit nicht kollektiv gesichert – „in Greifweite“ mit maximal 0,6 m Abstand zum Dachausstieg z. B. Einzelanschlagpunkte dazu vorgesehen werden. Je nach Höhenunterschied stellen natürlich fest installierte Treppen oder passende Leitern eine Möglichkeit dar.

Lichtkuppeln und Lichtbänder sollen ebenfalls gegen Durchsturz gesichert sein. Nachträgliche Sicherungsmöglichkeiten sind z. B. Geländer. Der Mindestabstand soll 0,5 m betragen.

Dachflächen mit PV-Anlagen

Dächer mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen, eventuell noch in Kombination mit Dachbegrünungen, werden für Wartungs- und Inspektionsarbeiten meist von mehreren Personen betreten. Gerade dann sollte mit einem Kollektivschutz gesichert werden, z. B. mit dem Geländer „BauderSecutec Barrier“. Nach ASR A2.1 müssen die Geländer mindestens 1 m hoch sein, ab einer Absturzhöhe von 12 m muss die Umwehrung 0,10 m höher sein.

Im Bereich der Aufstellfläche der Geländerausleger können keine PV-Module platziert werden. In der Praxis bedeutet das, dass die Belegung mit PV-Modulen erst ab ca. 1,5 m ab der Attika-Innenseite beginnt. Sind die Personen, die das Dach begehen, ausreichend PSAgA-geschult, können solche Dachflächen auch mit Seilsystemen gesichert werden. Die Flächenkonkurrenz der beiden Systeme stellt in der Praxis meist kein Thema mehr dar. Einzelanschlagpunkte als alleinige Sicherungsmaßnahmen sind hierfür klar ausgeschlossen. Ergänzende Informationen für PV- und Solarthermieanlagen und Dachbegrünungen benennt die DIN 4426.

Fazit

Baurechtliche Vorgaben und Regelwerke zum Arbeitsschutz greifen ineinander und setzen beim Planer ein gewisses Grundwissen und die Auseinandersetzung mit der objektbezogenen Dachsituation voraus. Planung mit Geländersystemen bieten die höchste Planungs- und auch Nutzersicherheit. Dächer, die nur mit einfachen Einzelanschlagpunkten gesichert werden, sollten der Vergangenheit angehören. Es ist davon auszugehen, dass diese kaum oder nicht genutzt werden. Denn die sich auf dem Dach bewegenden Personen müssen sich regelmäßig ein- und aushängen und ggf. ihr Verbindungsmittel in der Länge anpassen.

Gute Sicherheit entsteht also nicht durch eine Vielzahl geplanter und montierter Absturzsicherungen, sondern durch das bestmöglich zur Dachsituation passende System.


Verantwortlich für die Prüfung und Richtigkeit der Planungsunterlagen ist der jeweilige Planer bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo).


Hilfreich ist die DGUV-Information als Zusammenfassung für die Ermittlung der Absturzsicherungsmöglichkeiten samt Anordnungen. Sie ist weder eine DGUV-Vorschrift noch eine DGUV-Regel, trotzdem hat sie bei Planern und Ausführenden einen sehr hohen Stellenwert.


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