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Sicher zum EU-Rauchabzug

VdS-Anerkennung komplettiert neue CE-Kennzeichnung
Sicher zum EU-Rauchabzug

Thomas Fr. Egger, Geschäftsführer FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V.

Die deutschen Normen im Bereich Brandschutz werden zurzeit an die EU-Regelung angepasst. Davon sind auch die Normen für natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen (NRA) betroffen. Ab 1. September 2006 ersetzt die DIN EN 12 101–2 (Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Festlegung für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte) die DIN 18 232 Teil 3 (Natürliche Rauchabzüge; Prüfung).
NRA müssen dann den Anforderungen der europäischen Norm an natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) entsprechen und dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch eine CE-Zertifizierung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen wurde. Bis dahin gilt noch eine Übergangszeit, die so genannte Koexistenzperiode, in der Hersteller ihre Anlagen wahlweise nach der deutschen oder europäischen Norm überprüfen lassen können.
Prüfung nach anerkannter DIN 18 232–3
Bisher wurde nach Maßgabe der Bauregelliste A Teil 2 durch die DIN 18 232–3 festgelegt, wie eine NRA zu prüfen und ihre Eignung und Verwendbarkeit nachzuweisen ist. Der Nachweis wird mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (ABP) erbracht, das vom Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (MPA NRW) erstellt wird.
Der Hersteller dokumentiert die Übereinstimmung seiner NRA mit dem ABP durch die Herstellererklärung. Sie wird nach erfolgter werkseigener Produktionskontrolle durch ein Ü-Zeichen abgegeben. Das MPA ist für NRA die zentrale Anlaufstelle für die Hersteller. Im Auftrag der Bundesländer koordiniert es alle Teilprüfungen, die für das ABP erforderlich sind.
Die Teilprüfungen werden vom MPA oder von Prüfstellen durchgeführt, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) notifiziert sind. Die Ergebnisse der Prüfungen fasst das MPA dann im ABP zusammen. Das MPA führt zudem eine Liste aller gültigen ABP für Rauchabzüge und aktualisiert sie mehrmals im Jahr. Die Prüfzeugnisse können auch von Dritten eingesehen werden.
Neue CE-Zertifizierung
Wenn Hersteller nach Ende der Koexistenzperiode ihre Anlagen auf den Markt bringen wollen, müssen die NRWG die Anforderungen der DIN EN 12 101–2 erfüllen. Die Übereinstimmung mit der EU-Norm muss durch eine CE-Zertifizierung nachgewiesen werden. Diese besteht aus einer Erstprüfung und einer werkseigenen Produktionskontrolle.
Sie werden von neutralen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ) durchgeführt, die der Hersteller selber auswählen kann – auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Geprüft werden Produktleistungen entsprechend der Leistungsklasse, in die der Hersteller seine Anlage einstuft.
Es gibt Klassifizierungen für Funktionssicherheit, Schneelast, Windlast, niedrige Umgebungstemperatur und Wärmebeständigkeit sowie die Bestimmung der aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche.
Welche Klassen für die einzelnen Produkteigenschaften vorzuweisen sind, wird vom DIBt in der Bauregelliste B Teil 1 bekannt gemacht und/oder vom Planer vorgegeben. Sobald der Hersteller die für ein NRWG erforderlichen Prüfprotokolle erhalten hat, kann er die Konformität seines Produkts mit der DIN EN 12 101–2 nachweisen. Dann darf er auch die CE-Kennzeichnung anbringen.
Die Konformitätserklärung stellt er eigenverantwortlich aus und bewahrt sie bei sich auf. Die Prüfzeugnisse verbleiben beim Hersteller und sind in der Regel für Dritte nicht einsehbar.
Bewährte Qualitäts- Standards erhalten
Die Konformitätserklärung nach DIN EN 12 101–2 und das CE-Kennzeichen reichen aus, damit ein NRWG ohne Einschränkung in allen Mitgliedsstaaten der EU in den Verkehr gebracht werden kann.
Durch die Möglichkeit, bei den verschiedenen Anforderungen eine für Deutschland zu geringe Klasse (z.B. Schneelast < 50 kg/m2) zu wählen besteht die Gefahr, dass die bisherigen bewährten deutschen Standards im Brandschutz durch die neue CE-Kennzeichnung aufgeweicht werden und billigere und sicherheitstechnisch unzulängliche Anlagen in den Markt gelangen. Entsprechend könnte das Risiko in Brandfällen steigen. Um das bewährte Sicherheitsniveau auch künftig halten zu können, führen der FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. und VdS Schadenverhütung eine VdS-Klasse ein, um mögliche Risiken für Planer und Anwender auch in Zukunft auf ein Minimum zu reduzieren. Das bedeutet, dass statt nach frei wählbaren Klassen nach bestimmten VdS-Schärfegraden geprüft wird.
So wird zusätzlich für Geräte, die später bei normalen Umgebungstemperaturen arbeiten, immer eine Funktionsprüfung in der Kältekammer bei –5 °C durchgeführt. Dadurch ist gewährleistet, dass sie auch bei Temperaturen um den Gefrierpunkt einwandfrei funktionieren. Zudem sind für die Geräteprüfungen nur VdS-anerkannte Prüfinstitute zugelassen. Zentrale Kontrollen der Prüfungen, regelmäßige Produktaudits und Neuprüfungen bei wesentlichen Produktänderungen bürgen insgesamt für eine gleich bleibende Qualität.
Die VdS-Systemanerkennung sorgt mithin dafür, dass für den Anwender daher die bisher gewohnte und bewährte Sicherheit und Produktqualität erhalten bleibt. Gleichzeitig bleibt die Konformität mit der DIN EN 12 101–2 gewahrt.
Ausführliche Informationen über die Prüfung von NRWG nach DIN 18 232–3, die CE-Zertifizierung und VdS-Systemanerkennung enthält das neue Heft 17 aus der Schriftenreihe des FVLR. Die kostenfreie Broschüre zur Rauch- und Wärmefreihaltung in Europa kann als Einzelexemplar angefordert werden.
Weitere Informationen
Broschüre zur Rauch- und Wärmefreihaltung bba 539
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