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Schotten dicht am Leitungsdurchgang

Durchdringungen
Schotten dicht am Leitungsdurchgang

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Werden Leitungen durch Wände oder Decken mit Brandschutzanforderung geführt, darf es im Brandfall durch diese Durchdringungen nicht zu einer Ausbreitung von Feuer und Rauch kommen. Die Kabel- oder Rohrabschottungen müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die umgebenden Bauteile aufweisen.

Anforderung:

Ver- und Entsorgungsleitungen durch Wände und Decken mit klassifiziertem Feuerwiderstand

Lösung:

Kabel- oder Rohrabschottungen aus Mineralwolle oder intumeszierenden Materialien mit Verwendbarkeitsnachweis


Markus Hoeft

Bei größeren Projekten im gewerblichen und öffentlichen Bauen gibt es in der Regel eine Reihe von Bauteilen, für die sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen oder den zutreffenden Sonderbauordnungen Brandschutzanforderungen ergeben. Typischerweise handelt es sich um Wände oder Decken in notwendigen Fluren und Treppenhäusern, entlang von Flucht- und Rettungswegen oder zwischen Nutzungseinheiten, für die ein bestimmter Feuerwiderstand gefordert wird – etwa eine feuerhemmende (F 30) oder eine feuerbeständige (F 90) Ausführung. Zusätzlich kann die Verwendung von nicht brennbaren Baustoffen verlangt sein. Brandwände, die ausgedehnte Gebäude in Brandabschnitte unterteilen, müssen darüber hinaus feuerbeständig und standsicher auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung sein.

Schutz in Fläche und Detail

Sowohl im Massivbau als auch im Leicht- und Trockenbau gibt es für die verschiedenen Brandschutzanforderungen eine Vielzahl von klassifizierten und geprüften Konstruktionen, mit denen sich die ungestörten Flächen meist problemlos planen und nachweisen lassen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern jedoch die Details, etwa an den Bauteilanschlüssen, aber vor allem an den meist unvermeidlichen Öffnungen und Durchdringungen.

Alle Öffnungen in Bauteilen mit Brandschutzanforderungen benötigen Feuerschutzabschlüsse, die den gleichen Feuerwiderstand wie die angrenzenden Wände haben. Das gilt für Brandschutztüren oder -tore, aber auch für eventuelle Festverglasungen oder die Durchbrüche von Förderbändern und ähnlichen Transportsystemen in der Industrie. Die Forderung ist leicht nachvollziehbar, weil es sich um planmäßige Öffnungen handelt, die den Brandschutz der Wand selbstverständlich nicht schwächen dürfen.

Etwas weniger augenfällig, aber nicht minder wichtig ist der Brandschutz bei Durchdringungen. Auch für die Durchführungen von einzelnen oder gebündelten Rohren oder Kabeln ist ein bestimmter Feuerwiderstand gefordert. Die Musterbauordnung formuliert in §40 für Leitungsanlagen: „Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind …“ Ausgenommen von dieser Forderung sind lediglich die Gebäudeklassen 1 und 2 sowie Durchdringungen innerhalb von Wohnungen oder innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

Leitungsanlagenrichtline

Die Einzelheiten der brandschutzgerechten Durchführung von Kabeln und Rohren durch Raum abschließende Bauteile mit Brandschutzanforderungen regelt die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), auf deren Grundlage die Bundesländer ihre jeweils eigenen Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR) entwickelt haben.

Neben der Durchdringung, also der Führung von Leitungen durch raumabschließende Wände und Decken, behandelt die Richtlinie auch Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen und Fluren sowie den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Ausdrücklich keine Gültigkeit hat sie für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen, die ganz allgemein in §41 MBO und detaillierter in der Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) geregelt werden. Im Folgenden geht es allein um die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Abschnitt 4 der MLAR). Lüftungsanlagen und Leitungen innerhalb von notwendigen Treppen/Fluren bleiben unberücksichtigt.

Aber auch mit dieser Eingrenzung ist das Thema komplex und die MLAR dadurch ein nicht eben lesefreundliches Werk. Der allgemeine Gebäudeplaner könnte versucht sein, die Frage der brandschutzgerechten Leitungsdurchführung komplett an spezialisierte Brandschutz- oder Haustechnikplaner zu verweisen. Das ist möglich, sofern den Spezialplanern die betreffenden Bauteile und ihre jeweiligen Brandschutzanforderungen genau benannt werden. Außerdem muss jede Änderung in der geplanten Leitungsführung auf ihre Brandschutzauswirkungen geprüft werden, was vor allem bei baubegleitenden und spät im Bauablauf auftretenden Abweichungen vom ursprünglichen Plan eine sorgfältige Kommunikation im Planerteam erfordert.

Unbedingt zu vermeiden sind nachträglich ausgeführte Leitungsdurchführungen, deren Öffnungen das jeweilige Gewerk nach eigenem Ermessen während der Bauausführung in das Bauteil bricht. Die Anordnung und Abschottung der Durchbrüche nach Abschluss der Installationsarbeiten muss geplant werden und sollte keinesfalls der mehr oder minder großen Findigkeit der Handwerker überlassen werden.

Deshalb sind die MLAR-Bestimmungen auch für den bauleitenden Planer von Bedeutung: Er muss die fachgerechte Abschottung der Leistungsdurchführungen überwachen und zur Bauabnahme die regelkonforme Ausführung mit den zugehörigen Dokumenten belegen können.

Kanal oder Schott

Die MLAR eröffnet dem Planer zwei grundsätzliche Möglichkeiten für die Leitungsführung durch Bauteile mit Anforderungen an den Feuerwiderstand: Entweder die Leitungen erhalten an jedem Durchgang Abschottungen mit definierter Feuerwiderstandsklasse, also S30/S90 für elektrische Leitungen bzw. R30/R90 für Rohre, jeweils für Wände und Decken mit F30/F90. Oder die Leitungen werden in Installationsschächten und -kanälen geführt, die den jeweils für die Wände und Decken zutreffenden Qualitäten entsprechen (I30/I90) und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Im ersten Fall liegt die Leitung – im brandschutztechnischen Sinne – also „nackt“ im Raum, dafür aber abgeschottet am Durchgang. Im zweiten Fall ist die Leitung vom Raum durch einen Kanal abgekapselt und benötigt dann keine Abschottung am Wand- oder Deckendurchgang (sofern nicht andere Baubestimmungen eine Abschottung fordern).

Wird der Weg über eine Abschottung am Bauteildurchgang gewählt, müssen die verwendeten Schotts einen Verwendbarkeitsnachweis haben, etwa eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder in bestimmten Fällen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP). Möglich, aber natürlich aufwendig ist auch die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG). Wie schon angedeutet sind diese Nachweise für die spätere Bauabnahme wichtig, beschreiben aber auch schon in der Planungsphase, welche Arten von Installationen unter welchen Bedingungen mit dem jeweiligen Produkt kombiniert werden können.

So wird neben der erreichbaren Feuerwiderstandsklasse in den Verwendbarkeitsnachweisen u.a. benannt:

  • für welche Wand- und Deckenmaterialien das Schott geeignet ist
  • welche geometrischen Randbedingungen einzuhalten sind (u.a. Mindestdicken, maximale Schottgrößen
  • welche Installationen mit welchen Leitungsabständen zulässig sind.

Unterschieden werden reine Kabel- oder reine Rohrabschottungen sowie Kombischotts für Kabel und Rohre. Bei der Produktauswahl und der Festlegung der Schottgröße sollte beachtet werden, ob später eventuell Nachinstallationen erforderlich werden könnten. Deren Platzbedarf ist bei der Schottbelegung ebenso zu berücksichtigen wie die geforderten Mindestabstände der einzelnen Leitungen im Schott. Außerdem ist zu prüfen, ob das verwendete Schott voll belegt werden darf oder einer Belegungsbeschränkung unterliegt. Durch all diese Randbedingungen kann die Anordnung der einzelnen Leitungen bei einer größeren Menge von Installationen zu einer anspruchsvollen Planungsaufgabe werden. Der bauleitende Planer muss am Ende außerdem darauf achten, dass jede Abschottung mit einem Schild gekennzeichnet ist und er vom ausführenden Fachunternehmer eine Übereinstimmungserklärung erhält.

Bauweisen von Abschottungen

In der Verarbeitung einfache Lösungen sind Mörtelschotts, bei denen die Installationsöffnung nach der Verlegung mit speziellen Brandschutzmörteln geschlossen wird. Ihnen ähneln die Schaumschotts, bei denen statt des Mörtels ein Brandschutzschaum als Ortschaum verwendet wird. Nachinstallationen erfordern hier ein Herausbohren oder –schneiden der Öffnung. Dies gilt auch für die Plattenschotts, deren Platte zumeist aus Mineralwolle mit einem zusätzlichen Brandschutzanstrich besteht. Wenn man so will, handelt es sich hier um die Trockenbaulösung unter den Abschottungen.

Etwas aufwändiger, aber auch sehr flexibel bei nachträglichen Leitungsveränderungen und sauber in der Montage sind Kissenschotts. Dabei werden in die Installationsöffnung einzelne Kissen, Schaumblöcke oder –platten gestapelt, die jederzeit auch wieder herauszunehmen sind.

Intumeszierende Materialien

Rohre allgemein und speziell Rohre aus brennbarem Material erfordern besondere Aufmerksamkeit. Denn hier ist nicht nur der Spalt zwischen Leitung und Wand zu verschließen. Im Falle eines Brandes muss sich auch im nach der Zerstörung offen liegenden Rohrquerschnitt eine Barriere aufbauen. Dies wird mit so genannten intumeszierenden Materialien erreicht.

Das sind Werkstoffe, die unter Hitzeeinwirkung bei einer definierten Temperatur ihr Volumen vergrößern und auf diese Weise den Rohrquerschnitt im Brandfall schließen. Die intumeszierenden Materialien stehen als Wickelband zur Verfügung, das der Verarbeiter in der erforderlichen Dicke um das Rohr wickelt. Außerdem gibt es fertige Rohrmanschetten in die das Material eingelegt ist und die auf das Rohr aufgesetzt werden. Auch Kissenschotts können aus intumeszierenden Materialien bestehen, sodass brennbare Rohre eventuell keine zusätzliche Manschette benötigen.

Wie schon diese kurze Skizzierung der Schottbauweisen zeigt, gibt es eine große Vielfalt an Lösungen und Materialien, was zu teilweise umfangreichen Sortimenten bei den Anbietern führt. In der Regel bieten die Produktunterlagen jedoch Hilfestellungen bei der Produktauswahl.


Die Musterbauordnung formuliert in § 40 für Leitungsanlagen: „Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind . . .“

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