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Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen

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Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen

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Brandschutztechnische Dämmung von Mischinstallationen bei Versorgungsleitungen: Eine sogenannte Mischinstallation entsteht durch die Verlegung von metallischen Steig- bzw. Fallleitungen, an die Leitungen aus Kunststoff angeschlossen werden. Der „Planungs- und Montagehelfer“ von Rockwool beschreibt im Detail, wie brennbare und nichtbrennbare Kunststoffleitungen im Sinne des Brandschutzes sachgerecht an eine metallische Steig-, also eine Versorgungsleitung, angeschlossen werden. Durch die neue aBG Nr. Z-19.53–2426 (allgemeine Bauartgenehmigung) des DIBt wurde diese bekannte und beschriebene Ausführung als sicher bestätigt. Zusätzlich wurde eine weitere Variante für den Anschluss einer brennbaren Leitung genehmigt. Gemäß des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für die Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen mit der „Conlit 150 U“ Rohrschale erfolgt der Anschluss von brennbaren Rohrleitungen zur Unterverteilung unmittelbar nach der brandschutztechnisch notwendigen, weiterführenden Dämmung der metallischen Rohrleitung. Die erteilte aBG bestätigt, dass diese bisher als sichere Lösung klassifizierte Ausführung die Weiterleitung von Rauch und hohen Temperaturen tatsächlich ausreichend unterbindet.

Die neue aBG umfasst Steigleitungen aus Kupfer, Stahl oder Edelstahl ≤108 mm sowie als abzweigende Leitungen Mehrschichtverbundrohre bis 32 mm und PP-Faserverbundrohre bis 40 mm. Nach Beantragung der aBG durch Rockwool wurden vom DIBt bereits weitere Rohre wie z. B. PE, PP und PVC Rohre geprüft, die ebenfalls in die Genehmigung aufgenommen werden. Die Abzweige dieser Kunststoffleitungen können nach wie vor mit allen handelsüblichen Anschlüssen ausgeführt werden, die zu den verwendeten Rohren passen. Als zugelassen gilt seit Erteilung der aBG zusätzlich der Anschluss einer brennbaren Leitung innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung. Um diesen brandschutztechnisch abzusichern, muss lediglich eine nichtbrennbare Dämmung des Anschlussstückes von min. 50 mm erfolgen bzw. mindestens ebenso lang gedämmt werden, wie der metallische Abzweig lang ist. Liegt der Abzweig mehr als 200 mm oberhalb der Rohdecke, so ist keine weitere Dämmung notwendig. Auch bei Abzweig eines Kunststoffrohres außerhalb der brandschutztechnisch notwendigen Dämmung ist keine weitere Ertüchtigung notwendig, wie bereits im „Planungs- und Montagehelfer“ beschrieben und auf vielen Baustellen ausgeführt.

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