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Neue Vereinbarungen zu KVH Konstruktionsvollholz

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Neue Vereinbarungen: KVH und Duobalken/Triobalken

Neue Vereinbarungen: KVH und Duobalken/Triobalken
Neue Vereinbarungen zu KVH Konstruktionsvollholz. Bild: Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e.V.
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Holzbau Deutschland, Bund deutscher Zimmermeister im Zentralverband des deutschen Baugewerbes und die Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e.V. haben die Vereinbarungen über KVH (Konstruktionsvollholz) aus Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche und Douglasie sowie die Vereinbarung über Duobalken/Triobalken grundlegend überarbeitet und in wichtigen Punkten technisch angepasst. Die Überarbeitung wurde notwendig, da sich die bauaufsichtlichen Anforderungen für diese Produkte geändert haben. Die jetzt vorliegende Vereinbarung über KVH ermöglicht, Konstruktionsvollholz gemäß deutschen und ausländischen Sortiernormen herzustellen. Zudem wird durch Bezugnahme auf DIN EN 14081–1 für nicht keilgezinktes Vollholz und DIN EN 15497 mit Anwendungsnorm 20000–5 für keilgezinktes Vollholz der Übergang auf ein europäisches Regelwerk vollzogen. Bei der Definition der Oberflächenklassen wurde eine Rissbreitenbegrenzung sowie eine Beschränkung von Harzgallen auch bei der Oberflächenklasse KVH NSi eingeführt. Künftig wird für beide Qualitäten eine technische Trocknung im Sinne der DIN 68800–2 gefordert. Damit kann KVH auch ohne weitere Nachweise für zahlreiche Konstruktionen in den Gebrauchsklassen 0 und 1 nach DIN 68800–1 und –2 verwendet werden. Die aktuelle Vereinbarung enthält Beispiele für die CE-Kennzeichnung, die auf die aktuellen Vorschriften der europäischen Union abgestimmt sind. Ebenfalls angepasst wurden die Vorzugsabmessungen.

 

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