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Intelligent entkoppelt

Trittschallschutz im Treppenhaus
Intelligent entkoppelt

Die schalltechnische Entkopplung von Treppenläufen und -podesten kann mit standardisierten und vorgefertigten Trittschall-Dämmelementen rationell geplant und sicher ausgeführt werden. Systemlösungen erfüllen alle Anforderungen an Statik sowie Schall- und Brandschutz.

Björn Wingerter, Technischer Leiter, H-Bau Technik GmbH / Dipl.-Phys. Michael Bähr, Produktmanager Schöck Bauteile GmbH

Bei Vermeidung von Lärmbelästigungen in Wohnungen oder am Arbeitsplatz haben Luft- und Trittschallschutz gleichberechtigte Bedeutung, denn im fertigen Gebäude bestimmt – unabhängig von der Art der Schallübertragung – der Bauteilbereich mit dem niedrigsten Schalldämmniveau die Qualität der gesamten Konstruktion. Gerade die Trittschallübertragung aus dem Treppenhaus kann hierbei leicht unterschätzt werden, wirkt in der Praxis aber oft besonders störend. Trittschallschutz erfordert eine grundsätzlich andere Herangehensweise als der v. a. auf die flächenbezogene Masse orientierte Luftschallschutz. Innerhalb des Trittschallschutzes sind weitere Unterschiede zwischen Treppen und Geschossdecken zu beachten.
Trittschalldämmung im Rohbau
Den Trittschallschutz von massiven Geschossdecken stellt in der Regel eine Deckenauflage wie ein schwimmender Estrich sicher. Die Rohdecke wird gewissermaßen im Ausbau „veredelt“. Im Treppenhaus hingegen sorgen vor allem schalltechnisch optimierte Auflager- und Anschlussdetails der Treppenläufe und -podeste für reduzierte Schallweiterleitung. Die Voraussetzungen für einen hochwertigen Trittschallschutz entstehen damit bereits in der Rohbauphase und nicht erst beim Ausbau. Angesichts der Bedeutung des Trittschallschutzes von Treppen sollte sich der Planer keinesfalls auf oft unzureichende und fehleranfällige „Baustellenlösungen“ verlassen. Stattdessen muss er die Auflager und Anschlüsse aller Bauteile im Treppenhaus in ihrer Gesamtheit sorgfältig planen und den ausführenden Unternehmen eindeutig vorgeben.
Dabei helfen ihm vorgefertigte Trittschalldämm-Systeme, deren Hersteller im VBBF, dem Verein zur Förderung und Entwicklung der Befestigungs-, Bewehrungs- und Fassadentechnik e. V., zusammengeschlossen sind. Sie engagieren sich dort für die Entwicklung und Qualitätssicherung bei innovativen Einbaudetails für den Trittschallschutz im modernen Massivbau. Neben sorgfältiger Güte- und Eignungsprüfung der Produkte selbst gehören dazu auch fundierte Beratung und ausführliche Planungsunterlagen. Damit sind hochwertige bauphysikalische Einbauteile von Billigerzeugnissen ungewisser Herkunft und vor allem ungewisser Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
Schalldämmende Podestauflager
Einen sensiblen Punkt für den Trittschallschutz im Treppenhaus stellen die Auflagerbedingungen der Podeste dar. Immer wieder ist zu beobachten, dass Geschossdecken sowie Podeste durchgehend betoniert und die Podeste ohne jede Schutzmaßnahme direkt auf Wände aufgelegt bzw. in sie eingebunden werden. Schwingungen und damit auch der Schall können bei diesen konventionellen Bauweisen nahezu ungemindert von einem Bauteil auf das andere übertragen werden.
Deutlich günstiger im Sinne des Schallschutzes ist die Verwendung typengeprüfter Auflager mit integrierter Schalldämmung, die als vorgefertigte Systemlösung sowohl für Ortbeton- als auch für Fertigteilpodeste zur Verfügung stehen. Auch der Einsatz spezieller Produkte bei gewendelten Treppen ist möglich.
Herzstück ist in jedem Fall eine schalldämmende Hülse, die in das Mauerwerk oder den Beton der Wände eingebaut wird. In diese weich gelagerte Hülse greifen später die Konsolauflager der Podeste bzw. der Trittstufen bei gewendelten Treppen zapfenförmig ein. Im Endeffekt gibt es keine starre und damit keine schallübertragende Verbindung zwischen Podest und Wand. Mit den Systemen lassen sich in Gebäuden rechnerische Trittschalldämmungen von bis zu L’n,w,R = 40 dB erreichen und damit auch erhöhte Anforderungen an den Schallschutz sicher erfüllen.
Treppenanschlüsse
Auch für den Anschluss der Treppenläufe an die Podeste gibt es vorgefertigte Systemlösungen, die alle statisch und akustisch erforderlichen Komponenten in einem schallbrückenfreien und schnell zu montierenden Bauelement vereinigen. Die Schallschutzelemente bestehen aus einem Dämmkörper, durch den die Anschlussbewehrung der Querkräfte zwischen Podest und Treppenlauf übertragen werden können. Die Elemente können sowohl auf der Baustelle (Ortbeton) als auch im Fertigteilwerk wahlweise in das Podest oder den Lauf einbetoniert werden.
Noch effizientere Trittschallminderungen von bis zu 28 dB lassen sich bei Fertigteil-Treppenläufen durch ein spezielles Dämmelement zwischen Treppe und Auflagerkonsole, beziehungsweise Treppe und Bodenplatte erreichen. Vorgeformte und einbaufertige Systeme sorgen für eine vollständige schalltechnische Entkopplung im gesamten Auflagerbereich. In die Dämmelemente integrierte elastische Drucklager stellen die Übertragung der Lasten sicher. Die Elementlänge wird auf der Baustelle einfach und schnell angepasst.
Nachgewiesener Trittschallschutz
Alle hier genannten Lösungen für die schallentkoppelte Auflagerung von Treppenläufen und -podesten zeichnen sich durch eine unkomplizierte und schnelle Montage aus. Eindeutige Einbauanleitungen und Markierungen an den Bauteilen gewährleisten einen korrekten und für den bauüberwachenden Planer auch gut zu kontrollierenden Einbau.
Zusätzliche Sicherheit gewinnen alle Baubeteiligten durch Typenprüfungen der standardisierten Elemente sowie durch den nachgewiesenen Feuerwiderstand. Es handelt sich um werksseitig vorgefertigte Elemente mit überwachter Qualität, bei denen alle korrosionsgefährdeten Teile aus Edelstahl bestehen. Mit den vorhandenen schalltechnischen Prüfzeugnissen lässt sich der Trittschallschutz in Treppenhäusern fachgerecht planen und – anders als bei improvisierten „Baustellenlösungen“ – im Falle von Gewährleistungsstreitigkeiten auch nachweisen. Die für ein konkretes Projekt zu erfüllenden Anforderungen können sich dabei aus verschiedenen Regelwerken ergeben.
Nach Stand der Technik planen
Die 1989 überarbeitete Norm DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ formulierte erstmals auch Anforderungen an den Trittschallschutz von Treppen. In den seitdem vergangenen 20 Jahren haben sich jedoch nicht nur die technischen Möglichkeiten des Schallschutzes, sondern auch die gesellschaftlichen Ansprüche an den Schutz vor Lärmbelästigungen deutlich weiterentwickelt. DIN 4109 von 1989 stellt insofern zwar die öffentlich-rechtlichen Interessen an den Schallschutz im Sinne von Mindestanforderungen für den Gesundheitsschutz sicher. Die Norm beschreibt aber keinesfalls den privatrechtlich geschuldeten Schallschutz. Dieser liegt im Allgemeinen deutlich über den Mindestanforderungen der DIN 4109. Aber wie viel darüber?
Damit dies für ein konkretes Projekt von vornherein eindeutig geregelt ist, empfiehlt sich eine unmissverständliche privatrechtliche Vereinbarung des angestrebten Schallschutzes zwischen Planer und Bauherr. Grundlagen für eine solche Vereinbarung können das Beiblatt 2 zur DIN 4109 oder die Richtlinie VDI 4100 sein. Beiblatt 2 zur DIN 4109 enthält Vorschläge für einen erhöhten Trittschallschutz von Treppen, die deutlich über den Anforderungen der DIN 4109 liegen und an denen sich Gerichte bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen zum geschuldeten Schallschutz von Treppen zunehmend orientieren.
Eine weitere Orientierungshilfe ist die 1994 herausgegebene VDI-Richtlinie 4100 „Schallschutz von Wohnungen – Kriterien für Planung und Beurteilung“, auf deren Basis Planer und Bauherren privatrechtliche Vereinbarungen zum Schallschutz treffen können. Die VDI 4100 unterscheidet drei Schallschutzstufen (SSt). Die Anforderungen an die SSt I sind identisch mit denen der DIN 4109. Das Schutzniveau der SSt II entspricht im Wesentlichen den Vorschlägen für einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109, Beiblatt 2. Die SSt III stellt die höchste Qualitätsstufe dar und garantiert neben dem Lärmschutz auch eine angemessene Beachtung des Ruheschutzes. Sowohl für Beiblatt 2 zu DIN 4109 als auch für VDI 4100 gilt jedoch: Die Einhaltung des erhöhten Schallschutzes ist öffentlich-rechtlich nicht von vornherein geschuldet. Jedoch bieten beide Regelwerke die Möglichkeit, den angestrebten erhöhten Schallschutz privatrechtlich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser missverständnisfrei und quantitativ genau vertraglich zu vereinbaren.
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