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Haftungsfreizeichnung befreit nicht gänzlich

Sicherheit von Reling-Geländern
Haftungsfreizeichnung befreit nicht gänzlich

Rechtsanwalt Michael Peter, Geschäftsführer Deutsches Holztreppeninstitut

Transparente Architektur und maritime Anmutung gehören zum Standardrepertoire moderner Planungsideen. Geltende baurechtliche Bestimmungen stehen manchmal im Widerspruch dazu – wie beispielsweise bei Reling-Geländern, deren Stäbe nicht vertikal, sondern waagerecht oder parallel zum Treppengefälle verlaufen.
Der allgemein anerkannte Stand der Technik oder besser des Personenschutzes verlangt, dass Umwehrungen so ausgeprägt werden, dass man nicht hinüber- oder durchfällt. Umwehrung ist der umfassende baupolizeiliche Begriff für die Absturzsicherung von Podesten, Balustraden, Balkonen oder eben Treppen. Das Hinunterfallen soll verhindert werden durch eine ausreichende Brüstungshöhe (in Wohnhäusern: 90 cm, ansonsten 1,10 m) und dadurch, dass ein Überklettern des Geländers nicht möglich ist.
Gerade waagerechte Umwehrungsstäbe fördern den so genannten Leitereffekt. Kinder bis sieben Jahre lieben solche Spielplätze. Daher muss man überall dort, wo mit unbeaufsichtigten kleinen oder auch größeren Kindern gerechnet werden muss, das Hinaufsteigen an Reling-Geländern verhindern. Denkbare Alternativen sind demontierbare (Acryl-)Verglasungen oder wenn der Handlauf so stark in den Treppenlauf oder in die Verkehrsfläche kragt, dass auch ein gelenkiger Akrobat sich nicht hinauf schwingen kann.
Verantwortungsvolle Planung und Nutzung
Machbar ist also alles. Es sieht aber dann nicht mehr so schön aus, weshalb mancher Bauherr die (Hilfs-)Verglasung nicht bestellt oder zu früh demontiert. Daher hat die Technik immer auch eine rechtliche Seite. Kann sich der Architekt oder Treppenbauer von seiner Haftung freistellen lassen? Wenn ich meinem Bauherrn die Gefahren zu umfassen verdeutliche, wird er mir vielleicht bestätigen, dass ich alle Hinweise gegeben habe und er, der Bauherr, trotzdem den Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Kauf nimmt. Aber nimmt dies auch der Besucher des Bauherrn in Kauf, dessen Kind unter dem Geländer durchfällt, weil der Abstand zwischen Stufe und Geländerunterzug zu groß war? Wohl kaum.
Auch ergibt sich ein Problem, wenn der Bauherr sein Haus verkauft. Mein Vertrag und die Haftungsfreizeichnung gelten nur gegenüber dem Bauherrn, aber nicht für den Käufer, es sei denn, der Bauherr hätte die gleiche Haftungsfreizeichnung in den Kaufvertrag aufgenommen. Wohl kaum kann ich mich auch auf meine Haftpflichtversicherung verlassen, wenn ich vorher erklärt habe, dass das Treppengeländer nicht den allgemeinen Schutzanforderungen genügt, ich also gemeinsam mit dem Bauherrn baupolizeiliche Vorschriften missachtet habe.
Zum Glück werden Schadensersatzprozesse wegen Schäden Dritter gegen Planer und Treppenbauer selten geführt. In jedem Fall muss man als Treppenbauer/-planer immer auf den allgemeinen Stand der Technik hinweisen und es sich vom Bauherrn schriftlich geben lassen, dass die Abweichung ausdrücklich gewünscht ist. Eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung dürfte ebenfalls nichts schaden. Ansonsten bleibt nur die Hoffnung auf verantwortungsvolle Treppennutzer – eine Wanderung auf schmalem Grat im wahrsten Sinne des Wortes.
Weitere Informationen
Reling-Geländer bba 568
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